Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel und den Hofrat Mag. Pichler als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aLodi-Fè, in den Rechtssachen der Revisionen von 1. H A, 2. H A, 3. A A, 4. H A und 5. M A, alle vertreten durch Dr. Hedwig Katharina Körber-Risak, Rechtsanwältin in Wien, diese vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Dezember 2025, 1. W239 2312806-1/4E, 2. W239 2312803-1/4E, 3. W239 2312797-1/4E, 4. W239 2312801-1/4E und 5. W239 2312804-1/4E, jeweils betreffend Versagung eines Visums nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden als gegenstandslos geworden erklärt und die Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes, mit denen im Instanzenzug ihre Anträge auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 abgewiesen worden waren, außerordentliche Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof.
2 § 75 Abs. 41 Asylgesetz 2005, der mit dem Asyl-und Migrationspakt-Anpassungsgesetz-AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, angefügt wurde, lautet:
„Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.“
3 Die Revisionen waren daher nach dieser Bestimmung als gegenstandslos geworden zu erklären und die Verfahren ohne Anhörung der revisionswerbenden Parteien sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen.
Wien, am 29. Juni 2026
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