Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. a Nussbaumer Hinterauer, Hofrat Mag. Eder und Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Handig, in der Rechtssache der Revision des Z S, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum und Mag. a Andrea Blum, Rechtsanwälte in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. September 2025, W286 2292657 1/7E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 5. Juni 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 14. April 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 15. September 2025 als unbegründet abgewiesen. Unter einem sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Erhebung einer Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
4 Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der dagegen an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3282/2025 7, ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert gemäß § 28 Abs. 3 VwGG vorgebrachten Gründe zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber wendet sich zur Begründung der Zulässigkeit der Revision der Sache nach gegen die beweiswürdigenden Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes, womit seinem Vorbringen zu einer Verfolgung im Herkunftsstaat kein Glauben geschenkt wurde.
9 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach ständiger Rechtsprechung als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof ist nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa VwGH 3.12.2025, Ra 2025/20/0565, mwN).
10 Das Bundesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt, sich in deren Rahmen vom Revisionswerber einen unmittelbaren Eindruck verschafft und ihn zu den vorgebrachten Gründen einer Verfolgung befragt. Es hat sich mit den aufgenommenen Beweisen ausführlich befasst und in schlüssiger Weise dargelegt, warum diesem Vorbringen nicht zu folgen sei.
11 Es wird vom Revisionswerber nicht aufgezeigt, dass die beweiswürdigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichtes mit einem vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Mangel behaftet wären. Mit der lediglich pauschal wiederholten Behauptung, das Vorbringen des Revisionswerbers sei, auch unter Berücksichtigung der Länderberichte, als glaubwürdig einzustufen, zeigt der Revisionswerber keine Unvertretbarkeit der Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, das seine Angaben als widersprüchlich, gesteigert und unschlüssig einstufte, auf. Ebenso wenig wird dargetan, dass die vom Bundesverwaltungsgericht anhand der Feststellungen gezogenen rechtlichen Schlüsse unvertretbar gewesen seien.
12 Der Revisionswerber sucht in erster Linie seine eigenen Überlegungen an die Stelle jener des Bundesverwaltungsgerichtes zu setzen. Darauf kommt es im Revisionsverfahren aber nach der dargestellten Rechtslage nicht an.
13 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2026
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