Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Eder und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. Marchart als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. aTomsich, in der Rechtssache der Revision der Z I, vertreten durch Dr. Friedrich Jergitsch, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Dr. Silvia Vinkovits, Rechtsanwältin in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025, W239 2312848-1/4E, betreffend Einreisetitel nach § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Die Revisionswerberin stellte am 4. März 2024 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), den das Österreichische Generalkonsulat Istanbul mit Bescheid vom 29. Jänner 2025 abwies.
2 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab.
3 § 75 Abs. 41 AsylG 2005, der mit dem Asyl-und Migrationspakt-Anpassungsgesetz-AMPAG, BGBl. I Nr. 39/2026, angefügt wurde, lautet:
„Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Verfahren über die bei ihm anhängige Beschwerde unter Beachtung des Abs. 39 Z 1 bis 4 zu Ende zu führen. § 13 Abs. 3 AVG ist vom Bundesverwaltungsgericht auch dann anzuwenden, wenn der vor dem 12. Juni 2026 gestellte Antrag nicht mangelhaft war.“
4 Die Revision war daher nach dieser Bestimmung als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung der revisionswerbenden Partei sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen.
Wien, am 30. Juli 2026
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