Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, vertreten durch Dr. Ralph Hofmann Credner, Rechtsanwalt in Wien, dieser vertreten durch Mag. Petra Trauntschnig, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 2025, W152 2284609 1/3E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid vom 3. November 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) hinsichtlich des Begehrens auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
3 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband der Revisionswerber mit einem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung brachte er vor, dass ihm im Falle der Abschiebung in seinem Herkunftsstaat Syrien asylrelevante Verfolgung durch die staatlichen Behörden aufgrund seiner Wehrdienstverweigerung drohe.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Im gegenständlichen Fall wurde dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde kein Abschiebetitel erlassen.
6 Ausgehend davon legt der Revisionswerber nicht dar, dass er durch die Rechtswirkungen der angefochtenen Entscheidung einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 27. April 2026
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