Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J S Y A, vertreten durch Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwalt in Salzburg, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. März 2026, Zl. L502 2313559-1/7E, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Der Revisionswerber, ein staatenloser Palästinenser, stellte am 4. September 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 28. Februar 2025 zur Gänze abwies, wobei das BFA dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilte, eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erließ, aussprach, dass seine Abschiebung nach Jordanien zulässig sei, und eine Frist für die freiwillige Ausreise festlegte.
2 Mit Schriftsatz vom 24. April 2025 brachte der Revisionswerber einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie eine Beschwerde ein. Mit Bescheid vom 2. Mai 2025 wies das BFA den Wiedereinsetzungsantrag gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte dem Antrag gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu (Spruchpunkt II.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 19. März 2026 hinsichtlich Spruchpunkt I. des zuletzt genannten Bescheids als unbegründet ab; die (unter einem mit dem Wiedereinsetzungsantrag gegen den Bescheid vom 28. Februar 2025 eingebrachte) Beschwerde wies es als verspätet zurück.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten Interessen und Interessen anderer Parteien dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf der Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
6 Da nicht zu erkennen ist, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 14. Juli 2026
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