Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des N A, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Dr. Thomas Lechner&Dr. Martin Dellasega, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. März 2026, W236 2303103-1/10E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 6. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Laufe des Verfahrens im Wesentlichen damit begründete, aufgrund eines Selbstmordattentates vor seiner Schule geflüchtet zu sein. Bei diesem Attentat seien einige Schüler ums Leben gekommen, der Revisionswerber sei von Glassplittern am Kopf getroffen worden, woraufhin er medizinisch behandelt worden sei.
2 Mit Bescheid vom 21. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 28. April 2026, E 1209/2026-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Der Revisionswerber brachte daraufhin die vorliegende Revision ein.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Einleitend ist festzuhalten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des BVwG vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen ist (vgl. etwa VwGH 13.4.2026, Ra 2025/19/0237, mwN). Dementsprechend entziehen sich Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren.
9 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit Feststellungs-und Begründungsmängel im Zusammenhang mit der vorgebrachten „Verwestlichung“ des Revisionswerbers geltend und wendet sich damit dem Inhalt nach (auch) gegen die Beweiswürdigung des BVwG.
10 Hierzu ist festzuhalten, dass das BVwG eine mündliche Verhandlung durchführte, in der es den Revisionswerber-neben seinen Fluchtgründen-auch zu seiner in Österreich geführten Lebensweise befragte und sich einen persönlichen Eindruck von ihm verschaffte. Im angefochtenen Erkenntnis setzte sich das BVwG mit den Aussagen des Revisionswerbers beweiswürdigend auseinander und hielt fest, es seien keine konkreten Anhaltspunkte erkennbar, dass der Revisionswerber im Falle einer Rückkehr aufgrund einer „Verwestlichung“ seines Lebensstils erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Vor diesem Hintergrund traf das BVwG die Feststellung, dass der Revisionswerber keine „westliche Lebenseinstellung“ angenommen habe, die im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan stehe.
11 Mit dem Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung gelingt es dem Revisionswerber weder, einen relevanten Feststellungs-oder Begründungsmangel aufzuzeigen, noch den beweiswürdigenden Erwägungen des BVwG substantiiert entgegenzutreten (zur Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln und zum Maßstab für die Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. VwGH 14.7.2026, Ra 2026/19/0257, mwN). Er hält den Ausführungen des BVwG lediglich pauschal gegenteilige Behauptungen entgegen und vermag damit nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13 Von der in der Revision beantragen Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. September 2026
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