Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des W N, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2026, L532 2317972-1/16E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 15. September 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, wegen seines Verwandtschaftsverhältnisses zu Saddam Hussein bzw. der Zugehörigkeit zum Stamm Albu Nasir von der irakischen Regierung verfolgt zu werden.
2 Mit Bescheid vom 18. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG)-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG habe keine aktuellen Länderberichte zur militärischen Auseinandersetzung zwischen den USA, Israel und dem Iran herangezogen und sei damit von-näher bezeichneter-Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. Weiters habe das BVwG die Prüfung der Rückehrsituation des Revisionswerbers in seine Heimatregion in Bezug auf das Gouvernement Ninewa vorgenommen, obwohl der Revisionswerber-wie vom BVwG auch festgestellt wurde-aus dem Gouvernement Salah ad-Din stamme. Damit habe das BVwG sein Erkenntnis mit einem Begründungsmangel belastet.
9 Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG, soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss auf Grund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen hat. Somit sind Änderungen der Sach-und Rechtslage, die sich nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ereignet haben und daher vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt werden konnten, einer Prüfung im gegenständlichen Revisionsverfahren entzogen (vgl. VwGH 7.7.2026, Ra 2026/19/0143, mwN).
10 Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, muss schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass-auch in der gesonderten Begründung für die Zulässigkeit der Revision zumindest auf das Wesentliche zusammengefasst-jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten. Die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensfehlers ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.8.2026, Ra 2026/19/0083).
11 Zur Darlegung der Relevanz eines Verstoßes gegen das Erfordernis der Heranziehung aktueller Länderinformationen genügt es nicht, sich ändernde Verhältnisse zu behaupten, sondern es ist auch erforderlich, unter Anführung eines Belegs konkret aufzuzeigen, aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte es zu geänderten, für den Revisionswerber günstigeren Feststellungen hätte kommen können (vgl. VwGH 11.10.2024, Ra 2023/20/0284, mwN; siehe auch VwGH 1.3.2022, Ra 2021/14/0201, mwN).
12 Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Zulässigkeitsbegründung nicht. Aus dem betreffenden Vorbringen, das keinerlei Fallbezug aufweist, geht nicht hervor, welche für die Entscheidung wesentlichen konkreten Feststellungen das BVwG für die individuelle Situation des Revisionswerbers in Bezug auf die militärische Auseinandersetzung zwischen den USA, Israel und dem Iran aufgrund welcher vor der Entscheidung verfügbarer (aktuellerer) Berichte hätte treffen müssen. Zudem wird im Hinblick auf die individuelle Situation des Revisionswerbers nicht substantiiert dargetan, weshalb das BVwG bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensmangels zu einem für ihn günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
13 Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung prüfte das BVwG weiters die Rückkehrsituation des Revisionswerbers anhand der (festgestellten) Herkunftsregion (das Gouvernement Salah ad-Din). Insofern, als das BVwG an einer Stelle in seiner Beweiswürdigung auf ein anderes Gouvernement Bezug nimmt, vermag die Revision nicht darzulegen, dass diesem Umstand Relevanz für den Verfahrensausgang zukommt (zum Erfordernis der Relevanzdarlegung von Verfahrensmängeln vgl. überdies VwGH 14.7.2026, Ra 2026/19/0257, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
15 Von der in der Revision beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 23. September 2026
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