Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. in Lütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des N A, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 2026, W293 2320885-2/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 27. Mai 2024 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er zum syrischen Militär einberufen worden sei. Außerdem habe er sich an Demonstrationen beteiligt und werde daher verfolgt.
2 Mit Bescheid vom 30. Juli 2025 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Syrien zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des Revisionswerbers-nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung-als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständlich eingebrachte außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Revisionswerber macht in der Zulässigkeitsbegründung geltend, das BVwG habe die eigenen Länderfeststellungen zur Situation von Rückkehrern übergangen und bloße Mutmaßungen zu seiner individuellen Situation angestellt.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 13.4.2026, Ra 2025/19/0237, mwN). Durch sein-überwiegend pauschales-Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht auf, dass dem BVwG bei seiner Beurteilung ein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender Fehler unterlaufen wäre.
10 Der Revisionswerber wendet sich in der Zulässigkeitsbegründung gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und moniert, dass das BVwG die Pflege seines zu 100 Prozent behinderten Bruders im Rahmen seiner Interessenabwägung nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Eine solche Interessenabwägung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch, wenn sie-wie im vorliegenden Fall-auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde, nicht revisibel im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (vgl. VwGH 18.12.2025, Ra 2025/19/0386, mwN).
11 Im Ergebnis ging das BVwG von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Sicherheit und der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften gegenüber den privaten Interessen des Revisionswerbers an einem Verbleib in Österreich aus. Es verneint die Abhängigkeit des behinderten Bruders vom Revisionswerber insbesondere damit, dass er während seines Aufenthaltes in Österreich drei Monate in K gelebt habe und in dieser Zeit keine wesentliche Unterstützung möglich gewesen sei. Zudem lebe der behinderte Bruder mit seiner Schwester im gemeinsamen Haushalt und verfüge zudem über einen weiteren Bruder. Diese Geschwister würden bei der Pflege des behinderten Bruders helfen. Aus den Angaben des Revisionswerbers im Verfahren sei nicht hervorgekommen, dass die Unterstützung hauptsächlich durch ihn erfolgen würde. Schließlich bestehe auch keine finanzielle Abhängigkeit, weil der Bruder selbst unternehmerisch tätig sei.
Dass sich das BVwG bei der Gewichtung insbesondere dieser Umstände von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien entfernt oder diese in unvertretbarer Weise zur Anwendung gebracht hätte, zeigt die Zulässigkeitsbegründung mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf.
12 In der Revision werden somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 28. August 2026
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