Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätinnen Dr. Funk Leisch und Mag. Dr. Pieler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision des G B M, vertreten durch Mag. Stefan Harg, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. September 2025, W231 2305018 1/11E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 20. Oktober 2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, einen Tag in Haft gewesen zu sein, nachdem er als Taxilenker drei wie sich später herausgestellt habe Mitglieder der Taliban befördert habe, die gesucht worden seien. Die Taliban hätten dem Revisionswerber im Anschluss unterstellt, ein Spion zu sein und diese drei Personen verraten zu haben, weshalb er gesucht werde.
2 Mit Bescheid vom 21. November 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Das BVwG stellte soweit für das Revisionsverfahren relevant fest, beim Revisionswerber würde keine „westliche Lebenseinstellung“ vorliegen, die ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden sei und die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstelle. Eine Rückführung des Revisionswerbers nach Afghanistan stelle außerdem keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar.
5 Mit Beschluss vom 28. November 2025, E 3343/2025, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Daraufhin brachte der Revisionswerber die vorliegende Revision ein.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe in hinreichend konkreter Weise anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt nach der Rechtsprechung die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (VwGH 22.12.2025, Ra 2025/19/0319, mwN).
10 In der Zulässigkeitsbegründung macht der Revisionswerber mehrere Verfahrensfehler geltend. Das BVwG habe seine Ermittlungspflicht verletzt, indem es die tatsächliche Situation der Familie des Revisionswerbers nicht ausreichend erhoben und als Geburtsland fälschlicherweise Afghanistan und nicht den Iran, wo der Revisionswerber geboren und aufgewachsen sei festgestellt habe. Bei einer mangelfreien Bewertung aller Umstände hätte das BVwG in Entsprechung der UNHCR Leitlinien zu dem Ergebnis kommen müssen, dass dem Revisionswerber bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine existenzgefährdende Situation drohe.
11 Hierbei lässt der Revisionswerber außer Acht, dass ihn das BVwG im Rahmen der mündlichen Verhandlung insbesondere zu seinem Herkunftsort sowie zur finanziellen Situation seiner in Afghanistan lebenden Verwandten befragte und sich auch eingehend mit seinen Äußerungen befasste. Im Weiteren setzte sich das BVwG unter Berücksichtigung im Entscheidungszeitpunkt aktueller Länderberichte mit der derzeitigen Versorgungslage in Afghanistan auseinander und bezog das familiäre Netzwerk des Revisionswerbers in Afghanistan sowie dessen individuelle Rückkehrsituation in seine Entscheidung mit ein. Dass das BVwG entscheidungswesentliche Ermittlungstätigkeiten unterlassen habe, vermag die Revision nicht aufzuzeigen.
12 Dem Revisionswerber gelingt es ferner nicht, eine im Revisionsverfahren aufzugreifende Fehlbeurteilung des BVwG zur Frage des subsidiären Schutzes aufzuzeigen. Er zeigt auch nicht auf, dass die Beweiswürdigung des BVwG fallbezogen unvertretbar wäre (zum Prüfungsmaßstab bei subsidiärem Schutz vgl. etwa VwGH 15.12.2025, Ra 2025/19/0238, mwN; zum Maßstab für die Überprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. VwGH 30.12.2025, Ra 2025/19/0419, mwN).
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 3. März 2026
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