Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge der 1. Y C, 2. mj. C C, 3. mj. N C und 4. S C, alle vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, den gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2026, 1. L507 2276068 1/48E, 2. L507 2276069 1/8E, 3. L507 2276071 1/8E und 4. L507 2315832 1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird den Anträgen stattgegeben.
1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren die Anträge der Revisionswerber, allesamt Staatsangehörige der Türkei, auf internationalen Schutz zur Gänze ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig sei, setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen diese Erkenntnisse richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die mit Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Diese wurden im Wesentlichen damit begründet, dass der Erstrevisionswerberin im Falle einer Abschiebung in die Türkei eine Inhaftierung und bei Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohe. Mit dem Vollzug wären für die Revisionswerber jedenfalls unverhältnismäßige Nachteile verbunden.
3 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Letzteres wird in den gegenständlichen Anträgen geltend gemacht und kann auf der Grundlage der angefochtenen Erkenntnisse nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden.
5 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat sich zu diesem Antrag innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb den Anträgen stattzugeben war.
Wien, am 2. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden