Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über die Revision 1. des M M und 2. der A K, beide vertreten durch Mag. Susanne Singer, Rechtsanwältin in Wels, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025, 1. L515 2315193 2/6E, 2. L515 2315190 2/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind miteinander verheiratet. Beide sind georgische Staatsangehörige.
2 Sie stellten am 14. Oktober 2024 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte der Erstrevisionswerber vor, in Georgien Mitglied einer näher bezeichneten politischen Partei gewesen und deswegen bedroht worden zu sein. Er habe Angst vor einer Haftstrafe. Die Zweitrevisionswerberin schloss sich im Wesentlichen den Fluchtgründen des Erstrevisionswerbers an.
3 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wies die Anträge mit Bescheiden vom 10. Mai 2025 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch des Status von subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass die Abschiebung der revisionswerbenden Parteien nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist von null Tagen für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erkannte Beschwerden gegen die Bescheide die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.).
4 Mit Teilerkenntnis vom 24. Juli 2025, 1. L515 2315193 2/4Z, 2. L515 2315190 2/4Z, wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobenen Beschwerden hinsichtlich Spruchpunkt VII. als unbegründet ab und stellte fest, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden zu Recht erfolgt sei. Den Beschwerden werde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien hinsichtlich der übrigen Spruchpunkte I. bis VI. ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Dagegen erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3100 3101/2025 11, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3100 3101/2025 13, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 In der Revision wird zur Begründung der Zulässigkeit zunächst vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Diese wäre zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Erstrevisionswerbers geboten gewesen. Auch sei das Bundesverwaltungsgericht von der Beweiswürdigung des BFA „abgegangen“, indem es dem Erstrevisionswerber eine gewisse Affinität zu einer Partei zugestehe, ohne jedoch zu klären, wie diese Affinität zu Tage trete und welche Rolle der Erstrevisionswerber in dieser Partei einnehme.
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 12.11.2025, Ra 2025/19/0283, mwN).
12 Die Revision zeigt mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht auf, dass das Bundesverwaltungsgericht von diesen Leitlinien des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre und vermag insbesondere nicht darzutun, dass die tragenden Erwägungen der Beweiswürdigung des BFA wesentlich ergänzt worden wären (vgl. VwGH 23.6.2025, Ra 2024/20/0492).
13 Schließlich verweisen die Revisionswerber auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Eingehen auf Parteivorbringen und zur Auseinandersetzung mit Beweisanträgen, ohne jedoch einen Fallbezug herzustellen. Damit werden sie den Anforderungen an die Zulässigkeitsbegründung nicht gerecht (vgl. VwGH 22.12.2025, Ra 2025/19/0319, mwN).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 3. März 2026
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