Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pfiel sowie den Hofrat Dr. Eisner und die Hofrätin Mag. a Dr. inLütte-Mersch als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Klemm, über den Fristsetzungsantrag des M F A A, vertreten durch Dr. Hannes Huber, Rechtsanwalt in Mauerkirchen, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
1 Das Bundesverwaltungsgericht hat das Erkenntnis vom 26. Mai 2026, 1. L502 2308650-1/15E, 2. L502 2308654-1/6E, 3. L502 2308646-1/4E, 4. L502 2308648-1/4E und 5. L502 2308652-1/4E, erlassen und dem Verwaltungsgerichtshof eine Abschrift dieser Entscheidung samt Zustellnachweis vorgelegt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen, weshalb das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen war.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. etwa VwGH 30.1.2023, Fr 2022/19/0046, mwN). Das diesen Betrag übersteigende Mehrbegehren war daher abzuweisen.
Wien, am 30. Juni 2026
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