Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed als Richter sowie die Hofrätinnen Dr. in Gröger und Dr. inSabetzer als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des M A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2026, W280 2296546-1/17E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Revisionswerber brachte beim Bundesverwaltungsgericht einen nicht durch einen Rechtsanwalt abgefassten und mit weiteren Mängeln behafteten, als Revision zu wertenden Schriftsatz ein. Dieser wurde dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 30a Abs. 7 VwGG vorgelegt.
2 Der Revisionswerber wurde daraufhin vom Verwaltungsgerichtshof u.a. aufgefordert, mehrere Mängel der Revision, insbesondere die fehlende Einbringung durch einen Rechtsanwalt bzw. eine Rechtsanwältin, zu beheben. Bezugnehmend darauf erstattete der Revisionswerber weitere Eingaben, ohne dem Verbesserungsauftrag zur Gänze und fristgerecht nachzukommen. Der Verbesserungsauftrag wurde somit nicht erfüllt.
3 Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist als Zurückziehung der Revision, was gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens führt.
4 Das Verfahren war daher gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 8. Juli 2026
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