Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr.in Gröger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision des S A, vertreten durch Mag. Dr. Sebastian Siudak, Rechtsanwalt in Linz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2025, W236 2303680 1/8E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 10. Oktober 2023 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass sein Vater als früherer Dorfältester in einer engen Verbindung zur ehemaligen Regierung gestanden sei. Nach der Machtübernahme der Taliban sei sein Vater zweimal festgenommen worden; als sein ältester Sohn sei auch der Revisionswerber bedroht worden.
2 Mit Bescheid vom 28. Oktober 2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Die gegen diesen Bescheid vom Revisionswerber erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
4 Begründend führte das BVwG auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dem Revisionswerber drohe in Afghanistan keine Verfolgung durch die Taliban. Er liefe im Fall seiner Rückkehr in sein Heimatdorf in der Provinz Baghlan, wo er ein familiäres Netz vorfinde und einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, auch nicht Gefahr, in eine existenzgefährdende Notlage zu geraten.
5 Die vorliegende außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen Verfahrensfehler insbesondere im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung zur Beurteilung der individuellen Rückkehrsituation des Revisionswerbers geltend. Auch habe das BVwG die „Indizwirkung“ der UNHCR Richtlinien missachtet.
6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Was die Nichtzuerkennung von Asyl betrifft, enthält die Revision keinerlei konkretes Zulässigkeitsvorbringen.
11 Im Hinblick auf die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz ist festzuhalten, dass das BVwG den Revisionswerber während der mündlichen Verhandlung zu seiner persönlichen Situation, zu den familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsort sowie zu den finanziellen Verhältnissen der in Afghanistan lebenden Verwandten befragt hat. Es setzte sich überdies mit der Lage in Afghanistan anhand im Entscheidungszeitpunkt aktueller Länderberichte auseinander und beurteilte vor diesem Hintergrund die Versorgungslage im Herkunftsort des Revisionswerbers. Dabei bezog es auch die Situation der Familie des Revisionswerbers in Afghanistan sowie dessen persönliches Profil (jung, gesund, arbeitsfähig, mit Schulbildung und Arbeitserfahrung) in seine Entscheidung mit ein. Die Revision vermag mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass dem BVwG dabei vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifende Ermittlungs oder Begründungsmängel unterlaufen wären.
12Soweit sich die Revision gegen die Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen des BVwG zum Verbleib der Kernfamilie des Revisionswerbers in ihrem Haus in Afghanistan, das entgegen dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht von den Taliban beschlagnahmt worden sei, wendet, legt sie nicht dar, dass die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (zu diesem Maßstab der Nachprüfung der Beweiswürdigung im Revisionsverfahren vgl. etwa VwGH 29.9.2025, Ra 2025/18/0197, mwN); insbesondere tritt sie den umfassenden Erwägungen des BVwG, weshalb die behauptete Verfolgung der Familie durch die Taliban nicht glaubhaft sei, nicht entgegen.
13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 BVG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 11. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden