Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed sowie die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Zeitfogel, über den Fristsetzungsantrag des F Z, vertreten durch Mag. Manuel Dietrich, Rechtsanwalt in Hard, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Versäumung der Entscheidungsfrist den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Der am 22. Juni 2026 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingebrachte Fristsetzungsantrag wurde in der Verhandlung vor dem BVwG am 6. August 2026 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde (vgl. etwa VwGH 4.11.2022, Fr 2022/18/0043, mwN).
3 Ein Kostenzuspruch hat infolge Zurückziehung gemäß § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. erneut VwGH 4.11.2022, Fr 2022/18/0043, mwN).
Wien, am 25. August 2026
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