Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Dr. Kronegger und den Hofrat Mag. Werner als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über die Revision 1. der T A, 2. des H Y, 3. der J Y, und 4. des O Y, alle vertreten durch Mag. aNina Alba als bestellte Verfahrenshelferin, diese vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2026, 1. W235 2318409-1/6E, 2. W235 2318429-1/4E, 3. W235 2318431-1/4E und 4. W235 2318432-1/4E, betreffend die Erteilung von Einreisetiteln nach § 35 AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichisches Generalkonsulat Istanbul), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter der zweit- bis viertrevisionswerbenden Parteien. Die revisionswerbenden Parteien sind syrische Staatsangehörige. Der Ehemann bzw. Vater der revisionswerbenden Parteien ist in Österreich asylberechtigt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge der revisionswerbenden Parteien auf Erteilung von Einreisetiteln gemäß § 35 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)-in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde vom 6. März 2025-ab und erklärte die Revision für zulässig.
3 Dagegen erhoben die revisionswerbenden Parteien rechtzeitig die vorliegende ordentliche Revision.
4 § 75 Abs. 41 AsylG 2005 in der Fassung der-am 12. Juni 2026 in Kraft getretenen-Novelle BGBl. I Nr. 39/2026 lautet (auszugsweise):
„Wurde gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 35 rechtzeitig Beschwerde oder Revision erhoben und hat der Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof zum 12. Juni 2026 noch nicht darüber entschieden, so ist das jeweilige Rechtsmittel als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung des Beschwerdeführers oder Revisionswerbers sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen. Dies gilt auch, wenn die Beschwerde oder Revision gegen eine Entscheidung im Sinne des ersten Satzes erst nach dem 12. Juni 2026 erhoben wurde. Mit der Verfahrenseinstellung tritt die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts außer Kraft. Die Rechtssache tritt in die Lage zurück, in der sie sich vor der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht befunden hat. ...“
5 Ausgehend davon war die-nach dem 12. Juni 2026 erhobene-Revision als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren ohne Anhörung der revisionswerbenden Parteien sowie ohne Zuspruch von Aufwandersatz einzustellen.
Wien, am 7. September 2026
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