Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed und den Hofrat Mag. Tolar als Richter sowie die Hofrätin Dr. Kronegger als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Hahn, LL.M., über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei A K, vertreten durch Dr. Gregor Klammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Erkenntnis vom 26. Februar 2026, W242 2292720 1/16E, hat das Bundesverwaltungsgericht die versäumte Entscheidung innerhalb der im gegenständlichen Fristsetzungsverfahren gesetzten dreimonatigen Frist nachgeholt und eine Abschrift des Erkenntnisses samt Zustellnachweis dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 letzter Satz VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall der Nachholung der versäumten Entscheidung ist der Pauschalbetrag für den Ersatz des Schriftsatzaufwandes um die Hälfte niedriger festzusetzen als der sonst gebührende Betrag (vgl. VwGH 13.1.2026, Fr 2025/18/0014, mwN).
Wien, am 23. März 2026
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