Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J K, vertreten durch Mag. Dr. Anton Karner, Rechtsanwalt in Graz, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2026, I412 1439147-6/2E, betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 und Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 4. März 2026 wurde dem Revisionswerber, einem in Österreich geduldeten Staatsangehörigen von Liberia, ein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass seine Abschiebung nach Liberia zulässig sei, gegen ihn ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde (mit näher bezeichneten Maßgaben im Zusammenhang mit dem Asyl-und Migrationspakt-Anpassungsgesetz-AMPAG) abgewiesen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
3 Gegen dieses Erkenntnis wurde die außerordentliche Revision erhoben, welche mit dem Antrag verbunden wurde, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4 Gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Unter Bedachtnahme auf alle Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere die erst jüngst eingetretene Straffälligkeit des Revisionswerbers (Verbrechen des schweren Betrugs im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 vierter und fünfter Fall, Abs. 2 und Abs. 2a StGB), stellen die mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision im Ausland verbundenen Konsequenzen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG dar.
Wien, am 23. Juli 2026
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