Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger sowie die Hofräte Mag. Berger und Dr. Hammerl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. in Schimpfhuber, über den Fristsetzungsantrag der Z D, vertreten durch Mag. Clemens Lahner, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von € 893,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Fristsetzungsantrag vom 21. Jänner 2026 begehrte die Antragstellerin, dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über ihre mit Schriftsatz vom 28. Mai 2025 erhobene und dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Juni 2025 vorgelegte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 28. April 2025 eine angemessene Frist gemäß § 38 Abs. 4 VwGG zu setzen.
Der Verwaltungsgerichtshof trug mit verfahrensleitender Anordnung vom 30. Jänner 2026 dem Bundesverwaltungsgericht auf, die Entscheidung binnen drei Monaten zu erlassen.
Das Bundesverwaltungsgericht entschied über die Beschwerde mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 13. März 2026, L533 2290346-2/14Z, und legte eine Abschrift des Verhandlungsprotokolls samt Hinweis auf dessen Ausfolgung an die Antragstellerin dem Verwaltungsgerichtshof vor.
Da das Bundesverwaltungsgericht somit seiner Entscheidungspflicht nachgekommen ist (vgl. etwa VwGH 15.1.2021, Fr 2020/22/0014, Pkt. 3.3, wonach bereits mit der Erlassung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch mündliche Verkündung die Entscheidungspflicht erfüllt ist), war das Verfahren über den Fristsetzungsantrag gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen (vgl. etwa VwGH 12.9.2024, Fr 2024/17/0001).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 26. März 2026
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