Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofräte Dr. Reinbacher, Dr. Bodis, Dr. Funk Leisch sowie Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Finanzamts Österreich, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 20. Dezember 2025, RV/5101032/2025, betreffend Familienbeihilfe (mitbeteiligte Partei: E H), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
1 Mit Bescheid vom 13. Dezember 2024 wies das Finanzamt den Antrag der Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre im Jahr 1997 geborene Tochter (T) ab März 2023 mit der Begründung, das Sozialministeriumservice habe das Vorliegen einer voraussichtlich dauernden Erwerbsunfähigkeit nicht bescheinigt, ab. Mit weiterem Bescheid vom 6. März 2025 wies es den Antrag der Mitbeteiligten auf Gewährung des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung, ebenfalls ab März 2023, mit der gleichen Begründung ab.
2 Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidungen vom 10. April 2025 ab. Die Mitbeteiligte stellte einen Vorlageantrag.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht den Beschwerden Folge und behob die angefochtenen Bescheide. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte es für nicht zulässig.
4 Nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts habe T im Jahr 2023 von Jänner bis September und ab 27. November, sowie im gesamten Jahr 2024 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (wobei die Grenzen des § 5 Abs. 1 FLAG nicht überschritten wurden). Ebenso beziehe T Pflegegeld der Pflegegeldstufe 3.
5 Aus dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Parteienvorbringen (eigene Feststellungen hat das Bundesfinanzgericht dazu nicht getroffen) ergibt sich weiters, dass T im Haushalt der Mitbeteiligten lebe, zwei akademische Studien erfolgreich mit dem Erlangen des Grades „Bachelor“ abgeschlossen habe und sich seit November 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Wochenstundenausmaß von 20 Stunden befinde. Diese Anstellung sei eine Tätigkeit am 1. Arbeitsmarkt.
6 Dem vom Bundesfinanzgericht wiedergegebenen Gutachten des Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. E. vom 6. Dezember 2024 sei (hier zusammengefasst) zu entnehmen, dass T an näher genannten gesundheitlichen Beschwerden leide. Es bestehe ein Gesamtgrad der Behinderung von 100 %. T sei für die Mobilität ausschließlich auf einen Rollstuhl angewiesen und brauche zusätzlich Fremdhilfe bei den Transfers. T sei jedoch nicht voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
7 Ein weiteres ebenfalls vom Bundesfinanzgericht wiedergegebenes Gutachten der Sachverständigen für Allgemeinmedizin Dr. in M. vom 18. Februar 2025 kommt im Wesentlichen zum selben Ergebnis. Es enthält zusätzlich eine Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: „Eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit kann, trotz erheblicher Behinderung, gemäß gültiger Bestimmungen und bei laufender Anstellung am ersten Arbeitsmarkt, wenn auch nur in Teilzeit (gemäß eigenen Angaben seit November 2023 unbefristetes Arbeitsverhältnis [...] mit einem Wochenstundenausmaß von 20h), weiterhin nicht attestiert werden“.
8 Nach Wiedergabe der rechtlichen Grundlagen und umfangreicher Zitierung von Rechtsprechung insbesondere des Bundesfinanzgerichts kommt das Bundesfinanzgericht zum Schluss, beiden genannten Gutachten mangle es an der auf Grund der Ergebnisse der durchgeführten Begutachtungen zwangsläufig gebotenen Schlussfolgerung. Damit seien die Gutachten unvollständig und unschlüssig.
9 Die Beurteilung, ob eine Person fähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, könne nicht losgelöst von den tatsächlichen persönlichen Verhältnissen der in Rede stehenden Person vorgenommen werden. Da die beträchtlichen Funktionseinschränkungen der T in den beiden Sachverständigengutachten entsprechend dargestellt seien, bei den Schlussfolgerungen der ärztlichen Sachverständigen jedoch unberücksichtigt geblieben sei, dass mit diesen Funktionseinschränkungen zwangsläufig enorme Kosten verbunden seien, die sich bedingt durch den Willen und Ehrgeiz der T trotz ihrer Einschränkungen in Teilzeit eine berufliche Tätigkeit auszuüben weiter erhöhten und die mit den im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung erzielten Einkünften und dem Bundespflegegeld bei weitem nicht gedeckt werden könnten, seien beide Gutachten unvollständig und unschlüssig.
10 Dieser Aspekt des finanziellen Auslangens mit den der T zur Verfügung stehenden Mitteln zur Deckung der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe sei keine ärztliche Frage und nicht notwendigerweise von einem ärztlichen Sachverständigen zu beurteilen. Dem sei von beiden Sachverständigen kein Augenmerk geschenkt worden.
11 Der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts entspreche es, dass von ärztlichen Sachverständigengutachten in besonders gelagerten Fällen nach entsprechender qualifizierter Auseinandersetzung mit den Gutachten abgewichen werden könne.
12 Das Bundesfinanzgericht hob die angefochtenen Bescheide auf.
13 Dagegen richtet sich das Finanzamt mit der vorliegenden Amtsrevision, zu deren Zulässigkeit vorgebracht wird, das angefochtene Erkenntnis stehe im Widerspruch zu näher angeführter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Beweiskraft medizinischer Gutachten im Zusammenhang mit der Gewährung von Familienbeihilfe.
14 Der Verwaltungsgerichtshof leitete das Vorverfahren ein. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung in der sie beantragte, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen und ihr Aufwandersatz zuzusprechen.
15 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
16 Die Revision ist zulässig. Sie ist auch begründet.
17 Gemäß § 2 Abs. 2 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
18 Die Familienbeihilfe erhöht sich gemäß § 8 Abs. 4 FLAG monatlich für jedes Kind, das erheblich behindert ist, um einen näher genannten Betrag.
19 Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist nach § 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl. I Nr. 226/2022 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) dem Finanzamt Österreich durch eine Bescheinigung auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen.
20 Nach § 2 Abs. 1 lit. c FLAG ist entscheidungswesentlich, ob die betreffende Person in der Lage ist, sich den Unterhalt zu verschaffen. Würde eine Person etwa nur bei Vorliegen von im Wesentlichen caritativen Motiven eines Arbeitsgebers oder zu therapeutischen Zwecken beschäftigt werden, ohne dass der Arbeitgeber realistischerweise eine Arbeitsleistung erwarten könnte und würde die betreffende Person dabei lediglich eine Art Taschengeld erhalten, so reichte dies noch nicht aus, um von der Selbsterhaltungsfähigkeit dieser Person auszugehen. Andererseits ist auch bei einer Behinderung von 100 % nicht ausgeschlossen, dass die betreffende Person imstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Es kommt daher neben dem Grad auf die Art der Behinderung und die trotz Behinderung verrichtbaren Tätigkeiten an (vgl. VwGH 13.12.2012, 2009/16/0325, mwN).
21 Bei der Antwort auf die Frage - ob eine solche körperliche oder geistige Behinderung, die zur (dauernden) Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, führt, vor Vollendung des 21. Lebensjahres (oder allenfalls während einer Berufsausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres) eingetreten ist - sind die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten (§ 8 Abs. 6 FLAG) gebunden und dürfen diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig sind und im Falle mehrerer Gutachten nicht einander widersprechen (vgl. etwa VwGH 28.8.2025, Ra 2023/16/0077; 17.12.2024, Ra 2024/16/0034, mwN).
22 Das Bundesfinanzgericht sah die Unschlüssigkeit der Gutachten darin, dass die medizinischen Sachverständigen übereinstimmend attestierten, bei T liege keine voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst Unterhalt zu verschaffen, vor. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass der Beitrag des Bundespflegegelds zur Deckung eines Teiles der Kosten sich - nach einer seitens des Bundesfinanzgerichts durchgeführten Kalkulation auf die „Größenordnung eines mehr oder weniger geringen Bruchteiles der Kosten für die notwendige Betreuung und Hilfe im Alltag“ beschränke und dieser Aspekt in den genannten Gutachten keine Berücksichtigung gefunden habe.
23 Mit der Novelle BGBl. Nr. 531/1993, wurde § 8 Abs. 6 FLAG insofern neu gefasst, als u.a. die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes der Landesinvalidenämter nachzuweisen war.
24 Im Erkenntnis vom 10. Dezember 2007, B700/07, führte der Verfassungsgerichtshof zu § 8 Abs. 6 FLAG idF BGBl. Nr. 531/1993 aus:
„Aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte der in Rede stehenden Norm ergibt sich somit, dass der Gesetzgeber nicht nur die Frage des Grades der Behinderung, sondern (seit 1994) auch die (damit ja in der Regel unmittelbar zusammenhängende) Frage der voraussichtlich dauernden Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, der eigenständigen Beurteilung der Familienbeihilfenbehörden entzogen und dafür ein qualifiziertes Nachweisverfahren eingeführt hat, bei dem eine für diese Aufgabenstellung besonders geeignete Institution eingeschaltet wird und der ärztliche Sachverstand die ausschlaggebende Rolle spielt. Dem dürfte die Überlegung zugrunde liegen, dass die Frage, ob eine behinderte Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, nicht schematisch an Hand eines in einem bestimmten Zeitraum erzielten Einkommens, sondern nur unter Berücksichtigung von Art und Grad der Behinderung bzw. der medizinischen Gesamtsituation der betroffenen Person beurteilt werden kann. Damit kann auch berücksichtigt werden, dass gerade von behinderten Personen immer wieder - oft mehrmals - Versuche unternommen werden, sich in das Erwerbsleben einzugliedern, bei denen jedoch die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aus medizinischen Gründen auf längere Sicht zum Scheitern verurteilt sein werden. Der Gesetzgeber hat daher mit gutem Grund die Beurteilung der Selbsterhaltungsfähigkeit jener Institution übertragen, die auch zur Beurteilung des Behinderungsgrades berufen ist. Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung jedenfalls von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen. Ob der zeitweilige Einkommensbezug zum - zeitweiligen - Entfall der Familienbeihilfe führt, ist eine davon zu unterscheidende Frage, die nach den allgemeinen Regeln des FLAG zu lösen ist.“
25 Aus den Materialien zu BGBl. Nr. 531/1993 (vgl AB 1217 BlgNR 18. GP 2), geht hervor, dass die erhöhte Familienbeihilfe auch weiterhin über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt werden soll, „wenn das Kind voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen - also erwerbsunfähig ist“. „Der § 8 Abs. 6 beinhaltet die Regelung, wonach der Grad der Behinderung oder Erwerbsunfähigkeit durch eine Bescheinigung eines inländischen Amtsarztes, einer inländischen Universitätsklinik, einer Fachabteilung einer inländischen Krankenanstalt oder eines Mobilen Beratungsdienstes des zuständigen Landesinvalidenamtes nachzuweisen ist. Kann auf Grund einer solchen Bescheinigung die erhöhte Familienbe[i]hilfe nicht gewährt werden, weil der Grad der Behinderung des Kindes unter 50 vH liegt, oder keine Erwerbsunfähigkeit attestiert wird, hat das Finanzamt einen abweisenden Bescheid in der Sache zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann, wie schon bislang, als Rechtsmittel die Berufung erhoben werden. Neu ist nunmehr, daß im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Finanzlandesdirektion ein Gutachten betreffend die Einschätzung der erheblichen Behinderung des Kindes zwingend einzuholen hat.“
26 Die Materialien zu BGBl. I Nr. 105/2002 sowie zu BGBl. I Nr. 226/2022, mit denen § 8 Abs. 6 FLAG in der Folge Änderungen erfahren hat, nehmen keinen Bezug auf die hier gegenständliche Frage der Unterhaltsverschaffung.
27 Dass § 8 Abs. 6 FLAG die „voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen“ mit „Erwerbsunfähigkeit“ gleichsetzt, leuchtet auch aus § 8 Abs. 6a FLAG hervor, der von einer Person spricht, „bei der eine dauernde Erwerbsunfähigkeit nach § 2 Abs. 1 lit. c festgestellt wurde“. Diese Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 53/2014 eingefügt. Dem diesbezüglichen parlamentarischen Initiativantrag (517/A 25. GP 2) ist u.a. zu entnehmen:
„Nach der derzeitigen Rechtslage darf eine Person, deren Erwerbsunfähigkeit vom Sozialministeriumservice als Dauerzustand festgestellt wurde, im Rahmen der Einkommensgrenze des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 Einkünfte erzielen, ohne dass der Anspruch auf die erhöhte Familienbeihilfe wegfällt.
[...]
Voraussetzung ist jedenfalls, dass das Sozialministeriumservice die Erwerbsunfähigkeit als Dauerzustand einmal festgestellt hat. Insofern ist auch eine Einholung eines neuerlichen Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Da die Regelung als Klarstellung dient, werden keinen Mehrausgaben verursacht.“
28 Der Gesetzgeber hat wie sich aus dem Gesagten ergibt die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe an das Vorliegen des Umstands, dass die Person voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, geknüpft und dies im Sinne einer „Erwerbsunfähigkeit“ verstanden wissen wollen. Er hat zudem bewusst und „mit gutem Grund“ (vgl. VfGH 10.12.2007, B700/07) die Beurteilung, ob eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, an die der Bescheinigung des Sozialministeriumservice zugrunde liegenden Gutachten gebunden.
29 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Gutachten im Sinne des § 8 Abs. 6 FLAG unschlüssig oder ergänzungsbedürftig ist, in jedem Fall dem Finanzamt und im Beschwerdeverfahren dem Bundesfinanzgericht. Sowohl eine Gutachtensergänzung als auch ein neues Gutachten stellen Beweismittel dar. Auch das Bundesfinanzgericht ist nicht verpflichtet, solche Gutachten in jedem Fall ihrer Entscheidung über den geltend gemachten Familienbeihilfenanspruch zugrunde zu legen. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2007, B 700/07, kann von solchen Gutachten nach „entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung“ auch abgegangen werden (vgl. VwGH 30.5.2017, Ro 2017/16/0009; 25.9.2013, 2013/16/0013, jeweils mwN).
30 Im Ausgangsverfahren zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 2017, Ro 2017/16/0009, unterzog das Bundesfinanzgericht im Rahmen seiner freien Beweiswürdigung das der Bescheinigung zugrunde liegende Gutachten zu Recht einer kritischen Würdigung. Das Ergebnis dieser Würdigung, dass das Gutachten unschlüssig und damit die Bescheinigung nicht aussagekräftig sei, hätte das Bundesfinanzgericht allerdings zum Anlass nehmen müssen, im Rahmen des nach § 8 Abs. 6 FLAG vorgezeichneten Verfahrens sodann eine Ergänzung des Gutachtens zu den vom Bundesfinanzgericht selbst aufgeworfenen Zweifeln zu veranlassen, um die Fragen der Behinderung und der Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, zuverlässig beantworten zu können (vgl. VwGH 4.12.2025, Ra 2025/16/0008).
31 Nach der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war das Bundesfinanzgericht im Revisionsfall ausgehend von der Unschlüssigkeit Gutachten nicht berechtigt, ohne Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer Ergänzung der genannten Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen davon auszugehen, dass T aufgrund einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sei, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
32 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen prävalierender -Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 21. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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