Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Dr. Reinbacher sowie den Hofrat Dr. Bodis als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des J F, vertreten durch die Likar Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 5. Jänner 2026, Zl. RV/2100753/2025, betreffend Rückerstattung gemäß § 15 Abs. 2 COFAG NoAG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Rückerstattungsbescheid des Finanzamts Österreich vom 24. April 2025, mit dem ein als Ausfallbonus gewährter Betrag iHv 2.876,54 € zurückgefordert worden war, ab und sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Das Bundesfinanzgericht führte das Vorverfahren durch, im dem das Finanzamt eine Revisionsbeantwortung erstattete.
3 In der Revision wird unter der Überschrift „2. Revisionspunkte“ geltend gemacht:
„Der Revisionswerber erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung in seinem subjektiven Recht auf Eigentum und Führung eines fairen Verfahrens und ist ebenso in Art 7 B VG (Gleichheitsgrundsatz) verletzt.“
4 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 10.12.2025, Ra 2025/16/0104, mwN).
5 Der Revisionswerber macht als Revisionspunkte eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem B VG und der EMRK geltend. Nach Art 133 Abs. 5 B VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
6 Gemäß Art. 144 Abs. 1 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
7 Über die Verletzung der vom Revisionswerber bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte hat der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu erkennen (vgl. etwa VwGH 8.11.2021, Ra 2021/16/0079, mwN).
8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. April 2026
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