Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak und den Hofrat Dr. Sutter sowie die Hofrätin Dr. in Lachmayer als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Halvax, über die Revision der S Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. Peter Perner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 11. Juni 2026, Zl. RV/6100371/2020, betreffend Energieabgabenvergütung 2011 bis 2015, den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Bei der Revisionswerberin handelt es sich-nach den Feststellungen des Bundesfinanzgerichts (BFG)-um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die ein Hotel und ein Strandbad betreibt.
2 Die Revisionswerberin brachte im März und April 2016 Anträge auf Energieabgabenvergütung für die Jahre 2011 bis 2015 ein. Diese Anträge wurden vom Finanzamt mit der Begründung abgewiesen, dass die Revisionswerberin kein Produktionsbetrieb im Sinne des Energieabgabenvergütungsgesetzes in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BGBl I 2010/111) sei. Dienstleistungsbetriebe seien von der Energieabgabenvergütung ausgeschlossen.
3 Die Revisionswerberin erhob fristgerecht Beschwerde, der mit Beschwerdevorentscheidung teilweise stattgegeben wurde. Das über Vorlageantrag zuständig gewordene Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde betreffend die Energieabgabenvergütung für das Jahr 2011 im Sinne der Beschwerdevorentscheidung Folge und wies die Beschwerde im Übrigen als unbegründet ab.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die als Revisionspunkt anführt:
„Die revisionswerbende Partei erachtet sich durch die angefochtene Entscheidung im einfachgesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht verletzt und ficht aus diesem Grund die revisionsgegenständliche Entscheidung ihrem gesamten Umfang nach an. Die angefochtene Entscheidung ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit und mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mit Verstoß auf das Recht auf den gesetzlichen Richter (und des Rechts auf ein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht) belastet. Auf die ausführlichen Darstellungen wird verwiesen.“
5 Bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses kommt dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. VwGH 8.9.2025, Ra 2024/15/0074, mwN).
6 Die Revisionswerberin benennt kein konkretes einfachgesetzlich gewährleistetes subjektives Recht, in dem sie verletzt wurde.
7 Wenn die Revisionswerberin anführt, die angefochtene Entscheidung leide an Rechtswidrigkeit aufgrund des Inhalts sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, so wird damit kein subjektives Recht bestimmt bezeichnet; es handelt sich vielmehr um die Ankündigung der Ausführung der Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) bzw. der geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 42 Abs. 2 Z 1 und 3 VwGG) (vgl. VwGH 16.6.2026, Ra 2025/15/0041, mwN).
8 Auch bei der Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt, der losgelöst von materiellen Rechten geltend gemacht werden kann, sondern um die Geltendmachung von Revisionsgründen (vgl. VwGH 9.12.2020, Ra 2020/07/0109, 8.9.2020, Ra 2020/07/0061; jeweils mwN).
9 Soweit die Revisionswerberin als Revisionspunkt eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte nach dem B-VG geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 133 Abs. 5 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen sind, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören (vgl. VwGH 14.1.2025, Ra 2024/10/0167; 8.11.2021, Ra 2021/16/0079; 5.5.2021, Ra 2021/16/0026, jeweils mwN).
10 Die Revision war daher schon mangels tauglichen Revisionspunktes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden