Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N B, vertreten durch Mag. Nadja Lorenz, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das am 17. November 2025 mündlich verkündete und am 2. März 2026 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, L518 2319555-1/9E, betreffend die Wiederaufnahme von Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 § 30 Abs. 3 VwGG sieht vor, dass der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß § 30 Abs. 2 VwGG von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern kann, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.
2 Dem Antrag des Revisionswerbers, der gegen das angefochtene Erkenntnis eingebrachten außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, zu dem die belangte Behörde binnen der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgab, gab der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. Mai 2026 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG mit der Begründung nicht statt, dass zu diesem Zeitpunkt ein konkreter unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargelegt wurde, der Antrag sich auf hypothetisches Vorbringen stützte und das Vorbringen zudem nicht hinreichend konkretisiert wurde.
3 Nunmehr wurde ein neuerlicher Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht und mit näherer Begründung dargelegt, dass das Arbeitsmarktservice-mit zwei dem Antrag beigelegten Bescheiden vom 17. Juli 2026-Arbeitslosenversicherungsgeld zurückfordere, da dem Revisionswerber mit der angefochtenen Entscheidung der Status eines Asylberechtigten „ex tunc aberkannt“ worden sei. Die angefochtene Entscheidung ziehe damit konkrete und unmittelbar eingetretene Nachteile für den Revisionswerber nach sich.
4 Damit haben sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Revision vom 6. Mai 2026 maßgebend waren, wesentlich geändert. Mit seinem Vorbringen legt der Revisionswerber auch einen unverhältnismäßigen Nachteil dar.
5 Die belangte Behörde hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht geäußert.
6 Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, zu erkennen sind, war dem Antrag nunmehr stattzugeben und der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 6. August 2026
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