Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des H, vertreten durch Dr. Gerald Ruhri, Dr. Claudia Ruhri, Mag. Christopher Ruhri, Mag. Christian Fauland, Rechtsanwälte in Graz, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. Februar 2026, LVwG 61.26-3437/2025-7, betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Kapfenberg), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, VwSlg. 10.381/A), dass der Revisionswerber-unabhängig vom notwendigen Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses-in seinem Aufschiebungsantrag zu konkretisieren hat, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Es ist also erforderlich, dass im Antrag konkret dargelegt wird, aus welchen Umständen sich der behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Folglich hat der Revisionswerber den ihm drohenden unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteil durch nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen auf dem Boden seiner gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse darzustellen. Erst eine solche ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.
3 Dem dargelegten Konkretisierungsgebot wird der vorliegende Antrag, in dem-ohne jedwede Darstellung der konkreten wirtschaftlichen Lage des Revisionswerbers-lediglich unter Verweis auf die „Gesamtsituation“ des Revisionswerbers vorgebracht wird, der aus dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses resultierende Nachteil sei für den Revisionswerber unzumutbar, allerdings nicht gerecht.
4 Mangels Erfüllung des Konkretisierungsgebotes war der Antrag abzuweisen, ohne dass es noch darauf ankäme, ob diesem auch zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Wien, am 1. Juni 2026
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