Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätin Dr. in Lachmayer sowie den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M., als Richter und Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag des W gegen das Landesverwaltungsgericht Burgenland wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Kanalbenützungsgebühr, den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Der Antragsteller stellte in einer an das Landesverwaltungsgericht Burgenland gerichteten Eingabe vom 24. Februar 2026 (unvertreten) einen Fristsetzungsantrag gemäß § 38 VwGG. Das Landesverwaltungsgericht Burgenland legte die genannte Eingabe dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2 Mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. März 2026 forderte der Verwaltungsgerichtshof den Antragsteller zur Behebung näher angeführter Mängel seiner Eingabe binnen zwei Wochen ab Zustellung der Anordnung auf.
3 Der Antragsteller ist der am 16. März 2026 an ihn ergangenen Aufforderung, die Mängel des Fristsetzungsantrags zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
4 Das Verfahren war daher gemäß § 38 Abs. 4 iVm § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 6. Mai 2026
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