Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger und die Hofrätinnen Dr. in Lachmayer und Dr. in Wiesinger als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den Fristsetzungsantrag der O, vertreten durch die Deloitte Tax Wirtschaftsprüfungs GmbH in Wien, gegen das Bundesfinanzgericht wegen Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich Wiederaufnahme Körperschaftsteuer 2010 bis 2012 und Körperschaftsteuer 2010 bis 2012, den Beschluss gefasst:
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Aufwandersatz findet nicht statt.
1 Mit Eingabe vom 23. April 2026 hat die Antragstellerin den Fristsetzungsantrag vom 19. Januar 2026 zurückgezogen.
2 Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Demnach ist auch ein Fristsetzungsantrag als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens der Fristsetzungsantrag zurückgezogen wurde. Dieser Beschluss ist vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen (vgl. etwa VwGH 27.5.2024, Fr 2024/13/0002).
3 Ein Zuspruch von Kosten hatte infolge Zurückziehung nach § 58 Abs. 1 VwGG zu unterbleiben (vgl. nochmals VwGH 27.5.2024, Fr 2024/13/0002).
Wien, am 6. Mai 2026
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