Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident MMag. Maislinger, die Hofrätin Dr. in Lachmayer, den Hofrat Dr. Bodis sowie die Hofrätin Dr. in Wiesinger und den Hofrat Mag. M. Mayr, LL.M, als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., MA, über den gemäß § 11 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes gestellten Antrag des Landesgerichtes Eisenstadt vom 7. Jänner 2026, 27 Cg 62/25y 33, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 2. Mai 2023, 2140/78 1342/2023 und des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 6. Juli 2023, 2140/78 1342 2/2023, betreffend Kostenbeitrag für Aufschließungsmaßnahmen (weitere Parteien: 1. G S, vertreten durch die Rechtsanwälte Steflitsch OG in Oberwart, 2. Stadtgemeinde Oberwart, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in Graz), zu Recht erkannt:
Gemäß § 67 VwGG wird festgestellt, dass die Bescheide
a) des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Oberwart vom 2. Mai 2023, 2140/78 1342/2023 und
b) des Gemeinderates der Stadtgemeinde Oberwart vom 6. Juli 2023, 2140/78 1342 2/2023,
rechtswidrig waren.
1 Beim antragstellenden Landesgericht ist zu 27 Cg 62/25y ein Amtshaftungsverfahren anhängig. Die Klägerin (GS) behauptet, die im Spruch genannten Bescheide des Bürgermeisters und des Gemeinderates seien rechtswidrig ergangen. Zur Bekämpfung dieser Bescheide habe sie rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch genommen, hiefür seien ihr Kosten entstanden. Die Beklagte als Rechtsträgerin der Abgabenbehörden sei zum Schadenersatz verpflichtet. Die Beklagte (Stadtgemeinde Oberwart) bestritt das Klagsvorbringen, insbesondere wandte sie ein, die Bescheide seien gesetzeskonform ergangen. Das Landesgericht unterbrach das Verfahren über diese Klage mit Beschluss vom 17. Oktober 2025 zur Stellung eines Antrags an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Rechtswidrigkeit der genannten Bescheide.
2 Dem Inhalt der vorgelegten Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass der Bürgermeister mit Bescheid vom 2. Mai 2023 der Klägerin gemäß §§ 9 und 10 Burgenländisches Baugesetz 1997 in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates vom 11. Dezember 2018 die Entrichtung eines Kostenbeitrages für Aufschließungsmaßnahmen (Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung) in Höhe von 602,33 € vorschrieb. In der Begründung wurde u.a. darauf verwiesen, dass der Abgabenanspruch entstehe, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt seien. Die Verkehrsfläche (Straßenbeleuchtung) sei am 19. September 2018 fertiggestellt worden.
3 Die Klägerin erhob (anwaltlich vertreten) gegen diesen Bescheid Berufung. Darin wurde u.a. geltend gemacht, erst nach dem im Bescheid angegebenen Fertigstellungszeitpunkt (19. September 2018) habe der Gemeinderat von der im Gesetz vorgesehenen Ermächtigung, durch Verordnung Kostenbeiträge für Aufschließungsbeiträge zu erheben, Gebrauch gemacht (Verordnung vom 11. Dezember 2018). Die Verordnung gelte nicht rückwirkend und somit nicht für eine bereits beendete Aufschließungsmaßnahme. Die Verordnung gelte nur für zukünftig verwirklichte Abgabentatbestände. Weiters wurde bestritten, dass eine Wiederherstellung notwendig gewesen sei.
4 Mit Bescheid vom 6. Juli 2023 wies der Gemeinderat diese Berufung als unbegründet ab. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, der Abgabenanspruch entstehe erst mit der Vorschreibung einer Abgabe, dies sei mit Bescheid des Bürgermeisters vom „20.09.2021“ (richtig: 2. Mai 2023) erfolgt. Auch wenn davor eine gültige Verordnung bestanden habe, sei im Zuge der Vorschreibung die aktuell gültige Verordnung, und damit jene des Gemeinderates vom 11. Dezember 2018 heranzuziehen; diese Verordnung sei auch rechtsrichtig angewandt worden. Die Aufschließungsmaßnahme sei notwendig gewesen.
5 Die Klägerin erhob (wiederum anwaltlich vertreten) gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht.
6 Mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2023 gab das Landesverwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den „angefochtenen Bescheid“ ersatzlos auf. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, als Zeitpunkt der Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahme (Umrüstung bzw. Austausch der bestehenden Straßenbeleuchtung auf eine moderne Lichtanlage) stehe unbestritten der 19. September 2018 fest. In der Gemeinderatssitzung vom 11. Dezember 2018 sei eine Verordnung über die Ausschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen der Gemeinde beschlossen worden. Diese Verordnung sei mit 29. Dezember 2018 (Ablauf der Kundmachungsfrist) in Kraft getreten. Der jeweilige Abgabenanspruch entstehe mit der Fertigstellung der Aufschließungsmaßnahme; dies sei im konkreten Fall der 19. September 2018. Die hier zur Anwendung gebrachte Verordnung vom 11. Dezember 2018 sei zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs noch nicht in Kraft gewesen. Der angefochtene Bescheid sei daher ohne erforderliche Rechtsgrundlage ergangen.
7 Aus den vorgelegten Verfahrensakten geht weiters hervor, dass nach dieser Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts mit Bescheid des Bürgermeisters vom 24. November 2023 ein Aufschließungsbeitrag (für die Wiederherstellung der Straßenbeleuchtung) in Höhe von 414,16 € an den (nunmehrigen) Rechtsnachfolger der Klägerin vorgeschrieben wurde. Diese Vorschreibung stützte sich u.a. auf die Verordnung des Gemeinderates vom 17. Dezember 2010, welche andere Einheitssätze als die Verordnung vom 11. Dezember 2018 normierte. Der Rechtsnachfolger der Klägerin bestritt in der Berufung u.a. die ordnungsgemäße Kundmachung der Verordnung vom 17. Dezember 2010; weiters machte er geltend, es bestehe kein Anhaltspunkt dafür, dass eine Wiederherstellung notwendig gewesen sei. Nach abweisender Berufungsentscheidung hob das Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 23. Juni 2025 die Vorschreibung von Kostenbeiträgen für Aufschließungsmaßnahmen ersatzlos auf. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Gemeinderatssitzung vom 22. November 2016 sei ein Beschluss über die Beschaffung und den Austausch von Leuchtkörpern der Straßenbeleuchtungsanlage getroffen worden. Die Fertigstellung dieser Arbeiten sei unstrittig am 19. September 2018 erfolgt. Es seien aber lediglich die elektrischen Leuchtmittel und die Lichtmasten getauscht worden. Eine Neuverkabelung, Änderung/Erweiterung des Stromkreises, des Verteilerschrankes oder der Leitungen liege nicht vor. Es liege sohin in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht keine Wiederherstellungsmaßnahme (im Sinne einer Maßnahme, die einer Errichtung einer neuen Straßenbeleuchtung gleichkomme) vor. Damit liege kein abgabepflichtiger Tatbestand vor; die Vorschreibung eines Kostenbeitrages sei zu Unrecht erfolgt.
8 Mit Beschluss vom 7. Jänner 2026 beantragte das Landesgericht gemäß Art. 133 Abs. 2 B VG iVm § 11 Abs. 1 AHG die Feststellung, dass die Bescheide des Bürgermeisters vom 2. Mai 2023 und des Gemeinderates vom 6. Juli 2023 rechtswidrig waren.
9 Nach Einleitung des Vorverfahrens erstatteten die Klägerin und die Beklagte jeweils eine Äußerung zum Antrag.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag erwogen:
11 Ist die Entscheidung eines Rechtsstreites von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhängig, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes oder des Verfassungsgerichtshofes vorliegt, und hält das Gericht den Bescheid für rechtswidrig, so hat es gemäß § 11 Abs. 1 AHG, sofern die Klage nicht gemäß § 2 AHG abzuweisen ist, das Verfahren zu unterbrechen und vom Verwaltungsgerichtshof mit Antrag gemäß Art. 133 Abs. 2 B VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren (vgl. z.B. OGH 31.7.2025, 1 Ob 68/25v).
12 Der Umstand, dass ein Bescheid infolge Aufhebung oder Abänderung durch ein Verwaltungsgericht nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist kein Hindernis für die Antragstellung durch das Gericht. Die Entscheidung über einen Antrag nach § 11 AHG iVm § 67 VwGG setzt nämlich nicht voraus, dass der vom Verwaltungsgerichtshof zu überprüfende Bescheid überhaupt bzw. in seiner ursprünglichen Form weiterhin dem Rechtsbestand angehört (vgl. VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001, mwN).
13 Der Verwaltungsgerichtshof hat lediglich zu entscheiden, ob die vom Amtshaftungsgericht bezeichneten Bescheide rechtswidrig waren. Die Fragen des Verschuldens (im Sinne einer Unvertretbarkeit) oder der Kausalität der Bescheide für den geltend gemachten Schaden sind vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beurteilen. Nach der gemäß § 70 VwGG auch im Verfahren über Feststellungsanträge in Amtshaftungssachen anzuwendenden Bestimmung des § 41 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die zu überprüfende Entscheidung soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt auf Grund des in diesem angenommenen Sachverhalts zu überprüfen. Dazu hat das Amtshaftungsgericht nach § 65 Abs. 2 VwGG den Bescheid und allenfalls die Punkte zu bezeichnen, deren Überprüfung es verlangt (vgl. neuerlich VwGH 10.6.2022, Fe 2022/09/0001, mwN).
14 § 9 Abs. 1 Burgenländisches Baugesetz 1997 (in der Folge: BauG), LGBl. Nr. 10/1998 idF LGBl. Nr. 11/2013 lautet (auszugsweise):
„§ 9
Kostenbeiträge für Aufschließungsmaßnahmen
(1) Die Gemeinde hat die notwendigen Aufschließungsmaßnahmen (Herstellung, Wiederherstellung oder Verbreiterung der Verkehrsflächen und Straßenbeleuchtung) insbesondere unter Berücksichtigung des zu erwartenden Verkehrs und der jeweiligen straßenbautechnischen Erkenntnisse zu treffen.
(2) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates von den Eigentümern der als Bauland gewidmeten Grundstücke (Abgabepflichtige) Beiträge zur Deckung der Kosten für nachstehende Aufschließungsmaßnahmen zu erheben:
1. zur erstmaligen Herstellung der Verkehrsfläche und der Straßenbeleuchtung,
2. zu einer Wiederherstellung der Verkehrsfläche, Teilen der Verkehrsfläche oder der Straßenbeleuchtung, soweit
a) diese frühestens 20 Jahre nach der letzten Herstellung oder Wiederherstellung erfolgt ist oder
b) für die bisherige Herstellung noch keine Beiträge vorgeschrieben wurden, und
3. zu einer notwendigen Verbreiterung der Verkehrsfläche.
(3) Die Höhe des Beitrages ergibt sich aus dem Produkt der Berechnungslänge des Grundstückes (Abs. 4) und dem jeweiligen Einheitssatz (Abs. 5).
[...]
(5) Die Einheitssätze sind vom Gemeinderat durch Verordnung für die unter Z 1 bis 4 genannten Maßnahmen getrennt festzusetzen. Diese dürfen die in der jeweiligen Gemeinde anfallenden halben Durchschnittskosten für die erstmalige Herstellung eines Laufmeters
1. des Unterbaues einer 3 m breiten mittelschweren befestigten Fahrbahn einschließlich Oberflächenentwässerung,
2. einer 3 m breiten Straßendecke,
3. eines 1,5 m breiten Gehsteiges und
4. einer Straßenbeleuchtung
nicht übersteigen.
[...]“
15 § 10 BauG lautet (insoweit in der Stammfassung, auszugsweise):
„§ 10
Rechtsnatur der Kostenbeiträge, Verfahren
(1) Die Kostenbeiträge gemäß § 9 sind ausschließliche Gemeindeabgaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, die mit Bescheid vorzuschreiben sind. Ihre Erträge fließen der Gemeinde zu.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind. Das Recht, die Kostenbeiträge gemäß § 9 vorzuschreiben, verjährt binnen fünf Jahren.
[...]“
16 Mit § 9 Abs. 2 BauG werden die Gemeinden vom Landesgesetzgeber ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Beiträge zur Deckung von näher genannten Aufschließungsmaßnahmen zu erheben. In dieser Verordnung ist gemäß § 9 Abs. 5 BauG auch der jeweilige Einheitssatz festzusetzen. Eine derartige Verordnung wurde mit Beschluss des Gemeinderates vom 11. Dezember 2018 erlassen; diese Verordnung trat nach ihrem § 6 mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
17 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass im Bereich des Abgabenrechts aufgrund der Zeitbezogenheit der Abgaben (im Allgemeinen) die materiell rechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).
18 Der Abgabenanspruch betreffend Kostenbeiträge nach § 9 BauG entsteht nach § 10 Abs. 2 BauG dann, wenn die von der Gemeinde beschlossenen Aufschließungsmaßnahmen fertiggestellt sind.
19 Nach den im Verfahren unstrittigen Sachverhaltsannahmen wurden die Baumaßnahmen am 19. September 2018 fertiggestellt. Es war daher nach der Rechtslage zu jenem Zeitpunkt zu bestimmen, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) ein Kostenbeitrag festzusetzen war. Eine erst später in Kraft getretene Verordnung (jene vom 11. Dezember 2018) war daher insoweit (im Allgemeinen) nicht zu berücksichtigen. Die Verordnung sah keine Rückwirkung vor, sie sollte vielmehr mit Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft treten. Eine Rückwirkung einer Verordnung würde überdies auch eine dazu ermächtigende gesetzliche Grundlage voraussetzen (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/13/0083, mwN). Eine solche gesetzliche Grundlage ist nicht erkennbar; § 35 BauG sieht (ganz im Gegenteil) wiederholt vor, dass Verordnungen aufgrund von Novellen zum BauG zwar bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden können, sie dürfen jedoch frühestens mit dem Tag des Inkrafttretens des (jeweiligen) Gesetzes in Kraft gesetzt werden (vgl. etwa § 35 Abs. 8 leg. cit. idF der Novelle 2012, LGBl. Nr. 11/2013).
20 Soweit sich die Beklagte auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 2001, 2001/17/0133, stützt, ist zu bemerken, dass sich dieses Erkenntnis mit den Übergangsbestimmungen des § 113 Burgenländische Bauordnung 1970 iVm § 35 Abs. 3 BauG befasste, die zu einer dort näher geschilderten Durchbrechung des Grundsatzes der Zeitbezogenheit des Abgabentatbestandes (vgl. dazu auch VwGH jeweils vom 17. September 2001, 2001/17/0083, 2001/17/0090 und 2001/17/0095) führten. Für das vorliegende Verfahren ist daraus nichts zu gewinnen.
21 Die Heranziehung einer zum Zeitpunkt des (allfälligen) Entstehens des Kostenbeitrags noch nicht existenten Verordnung bewirkt aber (im Ergebnis) nicht jedenfalls die Rechtswidrigkeit der Bescheide, da insoweit (auch vom Landesverwaltungsgericht) die zu diesem Zeitpunkt (allenfalls) wirksame Verordnung heranzuziehen wäre (vgl. VwGH 13.6.2023, Ra 2020/16/0118, mwN).
22 Auch wenn (wie sich aus dem weiteren Verfahren betreffend den Rechtsnachfolger der Klägerin ergibt) strittig ist, ob die Verordnung vom 17. Dezember 2010 im Hinblick auf die erforderliche Kundmachung (§ 82 Burgenländische Gemeindeordnung 2003) wirksam wurde, ergibt sich aber zweifellos, dass jene (allfällige) frühere Verordnung geringere Einheitssätze ausgewiesen hatte. Damit erweisen sich die Bescheide vom 2. Mai 2023 und vom 6. Juli 2023 jedenfalls (zumindest der Höhe nach) als rechtswidrig.
23 Ob der Abgabenfestsetzung (wie vom Landesverwaltungsgericht im Verfahren gegen den Rechtsnachfolger angenommen) auch der Umstand entgegenstand, dass eine „Wiederherstellung“ iSd § 9 Abs. 2 Z 2 BauG nicht vorlag (vgl. dazu VwGH 26.5.2014, 2012/17/0453; 12.11.2019, Ra 2019/16/0168), ist hier nicht zu prüfen.
24 Es war somit gemäß § 67 VwGG festzustellen, dass die Bescheide des Bürgermeisters vom 2. Mai 2023 und des Gemeinderates vom 6. Juli 2023 rechtswidrig waren.
Wien, am 9. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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