Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Österreichischen Zahnärztekammer, vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 16. Oktober 2025, Zl. 405 8/2243/1/11 2025, betreffend Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache in einer Angelegenheit nach dem Zahnärztegesetz (mitbeteiligte Partei: Dr. A Z in W), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hob das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Bescheid der revisionswerbenden Behörde, mit welchem ein Antrag der Mitbeteiligten auf Anerkennung der Berufsbezeichnung „Fachärztin für Kieferorthopädie“ gemäß § 42c des Zahnärztegesetzes ZÄG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden war, auf. Unter einem wurde die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig erklärt.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die gegenständliche außerordentliche Revision, mit welcher ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und der Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung auch bei einer Revision zulässig, die von der im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde erhoben wird (Amtsrevision). Als „unverhältnismäßiger Nachteil für den Revisionswerber“ ist hier eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der von der Amtspartei zu vertretenden öffentlichen Interessen als Folge einer Umsetzung der angefochtenen Entscheidung in die Wirklichkeit zu verstehen; der Revisionswerber hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre, wobei die diesbezüglichen Anforderungen an die Konkretisierungspflicht streng sind (vgl. VwGH 13.6.2025, Ra 2025/11/0058, mwN).
5 Die Amtsrevision erhebende Partei bringt als unverhältnismäßigen Nachteil zusammengefasst vor, der revisionswerbenden Behörde drohe ein großer Verfahrensaufwand, welcher im Nachhinein zur Gänze frustriert sein könnte, sollte der Verwaltungsgerichtshofs der Auffassung sein, dass res iduicata vorliege und daher eine meritorische Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages unzulässig wäre.
6 Mit diesem Vorbringen wird ein unverhältnismäßiger Nachteil dieser ist mehr als ein bloß überwiegender Nachteil oder eine wirtschaftliche Härte für die von der Amtsrevisionswerberin wahrzunehmenden öffentlichen Interessen im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht aufgezeigt (vgl. etwa ebenfalls zum Verfahrensaufwand einer Behörde erneut VwGH 13.6.2025, Ra 2025/11/0058, mwN) .
7 Auch das Argument, der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses würde eine Durchbrechung der Rechtskraft bedeuten und damit die Rechtssicherheit gefährden, vermag einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben genannten Sinne nicht zu begründen.
8 Dem Antrag, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 12. Jänner 2026
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