Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Wagner, LL.M., über die außerordentliche Revision des Dr. A B, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 6. Juli 2026, LVwG-2026/48/0386-8, betreffend Informationsbegehren nach dem IFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadtgemeinde Lienz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Schriftsatz vom 2. September 2025 begehrte der Revisionswerber gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) „alle Informationen“ aus einem näher bezeichneten Bauakt samt „insbesondere der Baugenehmigung von 10.08.1953 und der Pläne durch Übermittlung der gesamten Aktenabschrift zu Handen des ausgewiesenen Rechtsanwaltes; in eventu durch Akteneinsicht durch den ausgewiesenen Rechtsanwalt mit Fotokopien“.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol (Verwaltungsgericht) wurde der Antrag des Revisionswerbers im Beschwerdeverfahren gemäß § 16 IFG zurückgewiesen. Gleichzeitig sprach das Verwaltungsgericht aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber habe Akteneinsicht in den Bauakt der Nachbarliegenschaft gestützt auf das IFG beantragt. Hierfür seien vorrangig die besonderen bundesgesetzlichen Verfahrensbestimmungen des § 17 AVG in Verbindung mit der Tiroler Bauordnung 2022 anzuwenden.
4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Der Revisionswerber bringt zur „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit“ seiner Revision vor, diese sei „zulässig und zeitgerecht“. Er erachte sich (erkennbar auch als Darlegung des Revisionspunktes) in seinem Recht auf „rechtsrichtige Anwendung des VwGVG, des IFG sowie auch der TBO und auch des AGV (richtig wohl: AVG) verletzt“. In der angefochtenen Entscheidung weiche das Verwaltungsgericht erheblich von der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes ab und wende das Gesetz „denkunmöglich und entgegen dem Schutzzweck der Norm in den angezogenen Gesetzesbestimmungen an“. Durch die angefochtene Entscheidung werde der Revisionswerber jedenfalls in seinem „subjektiv-öffentlichen Nachbarrecht auf Unversehrtheit seines Eigentums verletzt“.
7 Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. In diesen gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 25.9.2019, Ra 2018/09/0115, mwN).
8 Eine Revision, die nicht gesondert die Gründe enthält, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes für zulässig erachtet wird, ist zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 2.4.2020, Ra 2020/10/0038, mwN).
9 Im vorliegenden Fall zeigt das oben wiedergegebene Vorbringen zur „Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Revision“ nicht auf, aus welchen Gründen die gegenständliche Entscheidung von der Lösung einer im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage abhängt. Der Revisionswerber führt lediglich aus, in welchen Rechten er sich verletzt erachtet, ohne eine Rechtsfrage zu formulieren und spezifische Gründe für deren grundsätzliche Bedeutung anzuführen.
10 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
11 Ob mit dem (erkennbar ausgeführten) Revisionspunkt überhaupt eine Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, konnte hier daher dahingestellt bleiben. Auch auf die Frage der Rechtzeitigkeit der Revisionserhebung durch eine (fristwahrende) Einbringung beim Verwaltungsgericht musste vor diesem Hintergrund nicht eingegangen werden.
Wien, am 1. Oktober 2026
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