Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Mag. Bayer, als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Vereins Aviation Reset-BürgerInnen für Transparenz, Kostenwahrheit und Nachhaltigkeit in der Luftfahrt, vertreten durch Dr. Susanne Heger und Dr. Martin Ulrich Fischer, Rechtsanwälte in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. April 2026, W252 2333780-1/6E, betreffend Informationsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus), zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1 Mit Schreiben vom 8. September 2025 stellte die revisionswerbende Partei ein an die belangte Behörde gerichtetes und auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gestütztes Informationsbegehren. In eventu stellte sie einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache. Dabei begehrte sie im Hinblick auf die Beteiligungen an der Flughafen Wien AG Auskunft über nachstehende Fragen:
„1) Wer sind die Eigentümer des IFM Funds und zwar im Sinne der letztlich wirtschaftlich Berechtigten?
2) Welche konkreten Personen sind die Entscheidungsträger bei den Treugebern? IFM Investors Pty Limited sind ja nur Berater und der Treuhänder Ausführender des Willens der Treugeber.
[...]
3) Wer ist an der IFM Global Infrastructure (Offshore), LP. auf den Cayman Islands beteiligt und somit Eigentümer und wirtschaftlich Berechtigter dieser Gesellschaft?“
2 Mit Bescheid vom 5. Dezember 2025 wies die belangte Behörde das Informationsbegehren der revisionswerbenden Partei ab. Begründend führte sie zusammengefasst aus, die Herausgabe der begehrten Informationen sei aufgrund von Geheimhaltungsgründen zu verweigern. Gerade das im Rahmen der Prüfung ausländischer Direktinvestitionen von Personen aus Drittstaaten vorgesehene Kontrollregime gemäß §§ 12 ff Investitionskontrollgesetz (InvKG) sehe eine enge Zusammenarbeit der Behörden sowie strenge Vertraulichkeitsbestimmungen vor. Im Rahmen des EU-Kooperationsmechanismus seien bezüglich des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens Informationen vorgelegt worden, darunter die seitens der revisionswerbenden Partei erfragten Namen. Die Preisgabe derartig geteilter Informationen würde die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der EU-Kommission gefährden und den in Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (FDI-Screening VO) normierten Vertraulichkeitsbestimmungen entgegenstehen, wonach die bei der Anwendung dieser Verordnung gewonnenen Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie angefordert worden seien. Andere Mitgliedstaaten würden im Fall der Herausgabe der Informationen somit künftig von einer Weitergabe der Informationen absehen. Dies würde eine Zusammenarbeit im Rahmen des EU-Kooperationsmechanismus gefährden. Das der revisionswerbenden Partei zukommende öffentliche Transparenzinteresse sei daher nicht derart ausgeprägt, dass es die Gefahr der Beeinträchtigung öffentlicher Interessen aufwiegen könnte. Der Informationszugang sei daher gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 IFG zu verweigern.
3 Darüber hinaus sei im Rahmen der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen ein enger Austausch zwischen Behörden und Mitgliedstaaten sowie die Einbindung der Europäischen Kommission erforderlich (vgl. § 12 InvKG). Ebenso sei der Austausch mit einem Komitee für Investitionskontrolle, welches aus den einzelnen Bundesministerien und den Bundesländern bestehe, gesetzlich vorgeschrieben (vgl. §§ 20 ff InvKG). Die Tätigkeit der Behörde verlange die Erhebung mitunter hochsensibler interner Informationen von anderen Stellen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene, auch im Wege der Amtshilfe. Unter die Konsultationen mit nationalen sowie internationalen Behörden und die Beratung mit dem Komitee für Investitionskontrolle falle auch die Einholung von nachrichtendienstlichen Informationen bzw. klassifizierten Informationen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 Informationssicherheitsgesetz (InfoSiG). Im Falle der Veröffentlichung der angefragten Informationen würden die Bestimmungen des InfoSiG umgangen werden. Die Herausgabe würde ebenso dem Sinn und Zweck von nachrichtendienstlichen Informationen zuwiderlaufen, weil derartige Informationen ausschließlich einem eingeschränkten Personenkreis zur Verfügung stehen sollten. Auch hier überwiege das öffentliche Geheimhaltungsinteresse, weshalb die angefragte Information gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 4 IFG nicht zu gewähren sei.
4 Zudem seien Wirtschaftsdaten personenbezogene Daten im Sinn des § 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz (DSG) und unterlägen dem grundrechtlichen Geheimnisschutz. Die Preisgabe der angefragten Informationen beinhalte sowohl Daten über natürliche als auch juristische Personen. Sie würden die Identität der Rechtsträger in ihrer wirtschaftlichen Struktur, die Ausgestaltung ihrer Beteiligungsstruktur sowie deren wirtschaftliche Eigentümer, Gesellschafter etc. betreffen. Dabei handle es sich um schutzwürdige personenbezogene Daten im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a IFG. Die Bekanntgabe hätte Einfluss auf die wirtschaftliche Tätigkeit und die Bekanntgabe der Gesellschaftsstrukturen könne negativen Einfluss auf die künftige Erwerbstätigkeit der betroffenen Personen haben. Eine Offenlegung würde somit einen tatsächlichen wirtschaftlichen Nachteil bewirken, weil Dritte aus der freigelegten Struktur Rückschlüsse auf Konzernsteuerung, Finanzierungs-und Verhandlungspositionen ziehen könnten; bei reduzierten Teilangaben bestünde angesichts der Verflechtungen ein erhebliches Restrisiko. Die Offenlegung der Eigentümerstruktur betreffend die privaten Investoren würde damit einen Eingriff in geschützte Geschäftsinteressen darstellen und das Geheimhaltungsinteresse leerlaufen lassen. Die Schwere und Irreversibilität der mit der Veröffentlichung verbundenen Eingriffe stünden außer Verhältnis zum zusätzlichen Erkenntnisgewinn, den gerade die identifizierende Detailstruktur und die Wirtschaftsdaten vermitteln würden. Die angefragten Informationen seien somit auch gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 lit. a und b IFG nicht herauszugeben.
5 Eine nur teilweise Informationsgewährung sei aufgrund der umfassend zu schwärzenden Bestandteile nicht möglich, weil ein Lesen unmöglich wäre bzw. durch die Schwärzung keine adäquate Beantwortung der Fragen möglich wäre.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde die dagegen erhobene Beschwerde der revisionswerbenden Partei-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
7 Das Bundesverwaltungsgericht stellte im angefochtenen Erkenntnis fest, der belangten Behörde lägen zur Beantwortung der näher bezeichneten Fragen der revisionswerbenden Partei keine Aufzeichnungen vor.
8 In seiner Beweiswürdigung führte es aus, diese Feststellung ergebe sich aus dem-vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten-Schreiben der belangten Behörde vom 25. März 2026 und den damit übermittelten unbedenklichen Unterlagen. Zwar fänden sich darin durchaus nähere Informationen, jedoch nicht in jener konkreten Ausgestaltung, wie sie die revisionswerbende Partei begehre. Das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund dessen „in voller Kenntnis der Sachlage“ feststellen können, dass der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zur Beantwortung des Informationsbegehrens vorlägen.
9 In rechtlicher Hinsicht bedeute dies, dass die begehrten Informationen bei der belangten Behörde im Sinn des § 2 Abs. 1 IFG nicht verfügbar seien. Die belangte Behörde habe daher zu Recht ausgesprochen, dass der revisionswerbenden Partei kein Recht auf Zugang zu diesen Informationen zukomme.
10 Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil nicht erkennbar sei, inwiefern eine mündliche Erörterung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Zwar sei davon auszugehen, dass die revisionswerbende Partei die mangelnde Verfügbarkeit von Aufzeichnungen bei der belangten Behörde betreffend die begehrten Informationen in einer mündlichen Verhandlung bestreiten würde. Doch müsse (auch angesichts der Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen) davon ausgegangen werden, dass sich das maßgebliche Vorbringen in einer mündlichen Verhandlung in diesem Umfang erschöpfen würde. Auch in Anbetracht andernfalls nicht auszuschließender dienst-, disziplinar-und strafrechtlicher Konsequenzen für die mit diesem Verfahren betrauten Organwalter der belangten Behörde, sei nicht davon auszugehen, dass diese dem Bundesverwaltungsgericht falsche bzw. irreführende Unterlagen hätten zukommen lassen. Eingedenk dieser Umstände sei nicht zu sehen, inwiefern eine mündliche Erörterung fallgegenständlich zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehe auch Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 GRC nicht entgegen (mit Hinweis auf VwGH 11.4.2022, Ra 2021/11/0095).
11 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der zu ihrer Zulässigkeit unter anderem geltend gemacht wird, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hätte entscheiden dürfen.
12 In dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
13 Die Revision erweist sich bereits im Hinblick auf das Vorbringen der revisionswerbenden Partei zum Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung als zulässig und begründet.
14 Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
15 Im vorliegenden Fall hat die revisionswerbende Partei in ihrer Beschwerde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
16 Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht nur dann ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
17 Die Akten lassen dann im Sinn des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann, wenn also die Voraussetzungen hinsichtlich der Klärung des Sachverhaltes gegeben sind und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, für die eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. zum Ganzen 18.3.2026, Ra 2024/10/0144, mwN).
18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass zu Unrecht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, wenn das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf Umstände gestützt hat, die nicht Gegenstand des bisherigen Verfahrens waren und zu denen auch kein Parteiengehör eingeräumt worden war, darf es doch in seine rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbeziehen, die der Partei nicht bekannt waren. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das rechtliche Gehör auch grundsätzlich im Rahmen einer Verhandlung einzuräumen (vgl. zum Ganzen VwGH 19.12.2025, Ra 2025/09/0067, mwN).
19 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist überdies schon im Verwaltungsverfahren das sogenannte „Überraschungsverbot“ zu beachten. Darunter ist das Verbot zu verstehen, dass die Behörde in ihre rechtliche Würdigung Sachverhaltselemente einbezieht, die der Partei nicht bekannt waren. Die zum „Überraschungsverbot“ entwickelten Grundsätze sind auch für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht maßgeblich, weil von diesem auf dem Boden des § 17 VwGVG sowohl das Amtswegigkeitsprinzip des § 39 Abs. 2 AVG als auch der Grundsatz der Einräumung von Parteiengehör iSd § 45 Abs. 3 AVG zu beachten sind. Die Verletzung dieser Verfahrensvorschrift führt zu einem rechtserheblichen Verfahrensmangel, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Behörde oder das Verwaltungsgericht bei dessen Vermeidung zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können (vgl. etwa VwGH 18.2.2024, Ra 2023/07/0013; oder auch VwGH 4.4.2024, Ro 2024/09/0001, mwN).
20 Zudem hat das Verwaltungsgericht, wenn es eine zusätzliche, die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzende Beweiswürdigung vornimmt, eine solche ergänzende Beweiswürdigung regelmäßig erst nach einer mündlichen Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 29.1.2024, Ra 2023/09/0168, mwN).
21 Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf jene Sachverhaltsgrundlagen gestützt, die dem angefochtenen Bescheid zugrunde lagen und zu denen der revisionswerbenden Partei im Verwaltungsverfahren Parteiengehör eingeräumt worden war. Vielmehr hat es im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eigene Ermittlungen zur Verfügbarkeit der begehrten Informationen durchgeführt und hierzu eine Stellungnahme der belangten Behörde eingeholt. Auf Grundlage dieser Stellungnahme gelangte das Bundesverwaltungsgericht zu der Feststellung, dass bei der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zur Beantwortung des Informationsbegehrens vorhanden seien, und stützte die Abweisung des Informationsbegehrens in der Folge nicht auf die von der belangten Behörde herangezogenen Geheimhaltungsgründe, sondern darauf, dass die begehrten Informationen gemäß § 2 Abs. 1 IFG nicht verfügbar seien.
22 Damit hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung ein neues, für den Ausgang des Verfahrens maßgebliches Sachverhaltselement zugrunde gelegt. Die Frage, ob die begehrten Informationen bei der belangten Behörde überhaupt vorhanden bzw. verfügbar sind, war für die revisionswerbende Partei nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht als entscheidungswesentliche Grundlage der Entscheidung erkennbar. Sie hatte daher insbesondere keine Veranlassung, zur nunmehr angenommenen fehlenden Verfügbarkeit der Informationen Vorbringen zu erstatten, die diesbezüglichen Angaben der belangten Behörde zu bestreiten oder hierzu Beweisanträge zu stellen.
23 Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesverwaltungsgericht daher gegen das „Überraschungsverbot“ verstoßen und das der revisionswerbenden Partei einzuräumende Parteiengehör verletzt.
24 Vor diesem Hintergrund lagen die Voraussetzungen für einen Entfall der mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG nicht vor. Der bisher nicht bekannte Sachverhalt-dass der belangten Behörde keine Aufzeichnungen zur Beantwortung der näher bezeichneten Fragen der revisionswerbenden Partei vorliegen würden-wäre mit der revisionswerbenden Partei zu erörtern und ihr-im Rahmen ihres Parteiengehörs-die Gelegenheit zu geben gewesen, hierzu Stellung zu nehmen.
25 Daran vermögen auch die Spekulationen des Bundesverwaltungsgerichtes über die möglichen Ergebnisse einer Verhandlung nichts zu ändern, mit welchen es überdies verkannte, dass dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine antizipierende Beweiswürdigung prinzipiell fremd ist (vgl. zum Vorliegen einer unzulässigen antizipierenden Beweiswürdigung, wenn ein vermutetes Ergebnis noch nicht aufgenommener Beweise vorweggenommen wird etwa VwGH 3.5.2022, Ra 2022/09/0022, mwN).
26 Darüber hinaus wird das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch den sich aus § 29 Abs. 1 VwGVG ergebenden Anforderungen an die Begründung eines Erkenntnisses nicht gerecht (vgl. dazu ausführlich VwGH 21.2.2019, Ra 2018/09/0031, mwN).
27 Aus dem eingangs dargestellten Bescheid der belangten Behörde ergibt sich, dass diese offenbar selbst davon ausging, über die begehrten Informationen zu verfügen, deren Herausgabe jedoch aufgrund von näher dargestellten Geheimhaltungsgründen zu verweigern seien. Dies wird insbesondere dadurch deutlich, dass die belangte Behörde darin ausdrücklich festhielt, die von der revisionswerbenden Partei erfragten Namen seien als Informationen im Rahmen des EU-Kooperationsmechanismus im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Genehmigungsverfahren vorgelegt worden.
28 Demgegenüber legte das Bundesverwaltungsgericht seiner Entscheidung die nicht näher begründete Annahme zugrunde, dass keine der abgefragten Informationen bei der belangten Behörde vorhanden seien, wobei es sich lediglich auf die Stellungnahme vom 25. März 2026 berief, ohne sich mit den von der belangten Behörde im Bescheid getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der begehrten Informationen und den hierfür geltend gemachten Geheimhaltungsgründen auseinanderzusetzen und darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen es trotz der entgegenstehenden Ausführungen im Bescheid zu dieser Feststellung gelangte. Vor diesem Hintergrund erweist sich das angefochtene Erkenntnis überdies als nicht nachvollziehbar begründet und einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.
29 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
30 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 und 5 VwGG Abstand genommen werden; eine solche wird das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten im fortzusetzenden Verfahren durchzuführen haben.
31 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 10. September 2026
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