Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger und den Hofrat Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Bundesdenkmalamtes, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2026, W176 2315491-1/2E, betreffend Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: Kongregation der A, vertreten durch Dr. Christian Kuhn, Rechtsanwalt in Wien), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 18. Dezember 2020 stellte das Bundesdenkmalamt (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde; nunmehr: revisionswerbende Partei) fest, dass die Erhaltung der an einer näher angeführten Adresse befindlichen Kapelle des Marienheims einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges gemäß §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz (DMSG) im öffentlichen Interesse gelegen sei.
2 Die von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16. Februar 2022 als unbegründet ab.
3 Der Verwaltungsgerichtshof hob aufgrund der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision der mitbeteiligten Partei dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts mit Erkenntnis vom 12. Oktober 2023, Ra 2022/09/0037, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf, wobei er darin ausdrücklich festhielt:
„6 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den §§ 1 und 3 Denkmalschutzgesetz hinsichtlich des ganzen Gegenstandes zu treffen, der die geforderte (künstlerische oder geschichtliche oder kulturelle) Bedeutung hat und sich zivilrechtlich als eine Einheit darstellt. Nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ist eine Einschränkung der Feststellung auf einen abgegrenzten Teil eines solchen Gegenstandes zulässig (vgl. VwGH 22.2.1990, 89/09/0116, und die dort angeführte Vorjudikatur; 25.1.2016, Ro 2015/09/0010, mwN). So ist eine Teilunterschutzstellung nur in jenen besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig, wenn gleichzeitig mit Sicherheit auszuschließen ist, dass jede wie immer geartete Veränderung an dem von der Unterschutzstellung nicht erfassten Teil des Gegenstands Bestand und Erscheinung des geschützten Teils unter den in § 1 DMSG angeführten Gesichtspunkten bedrohen kann (vgl. VwGH 24.1.2019, Ra 2018/09/0168, mwN; 5.2.1976, 1891/75, zur Unterschutzstellung all jener weiteren Teile, deren Bestand Voraussetzung für den weiteren Bestand der Teile ist, an deren Erhaltung wegen der nach § 1 DMSG qualifizierten Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht).
7 Das Verwaltungsgericht verweist in seinen beweiswürdigenden Erwägungen ausdrücklich auf die Ausführungen der gerichtlichen Sachverständigen, wonach der besondere Erhaltungswert der Heimkapelle samt Verbindungsgang nur aus ihrem Zusammenhang mit dem vorhandenen Heim resultiere. Vor diesem Hintergrund ist aber die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Unterschutzstellung (bloß) der Kapelle samt Verbindungsgang rechtlich nicht schlüssig nachvollziehbar, würde dies doch auf eine unzulässige Teilunterschutzstellung hinauslaufen, welche den Zielsetzungen des DMSG widerspräche.“
4 Das Bundesverwaltungsgericht gab im zweiten Rechtsgang mit (Ersatz-)Erkenntnis vom 1. Dezember 2023 der Beschwerde der mitbeteiligten Partei statt und hob den angefochtenen Bescheid auf. Mit näherer Begründung kam es zur Auffassung, dass die Unterschutzstellung bloß der Kapelle samt Verbindungsgang unzulässig wäre. Zudem wies es darauf hin, dass eine Unterschutzstellung des gesamten Marienheims oder weiterer Teile desselben im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht in Betracht komme, weil das Verwaltungsgericht damit über den Gegenstand der Beschwerdesache hinausgehen würde.
5 Dieses Erkenntnis erwuchs unbekämpft in Rechtskraft.
6 Die revisionswerbende Partei stellte in der Folge mit-ihren Mandatsbescheid vom 17. April 2024 bestätigenden-Bescheid vom 21. Mai 2025 fest, dass die Erhaltung der „Anlage Marienheim [...] in folgendem Umfang: Kapelle einschließlich des vorgelagerten Verbindungsganges“ im Sinn einer Teilunterschutzstellung im öffentlichen Interesse gelegen sei (Spruchpunkt I.) und erkannte einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt II.). In seiner Begründung führte es unter anderem aus, die Bedeutung der Kapelle an sich habe sich im Wesentlichen nicht geändert, jedoch werde das gegenständliche Objekt nunmehr als Anlage auf seine Bedeutung hin geprüft.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht-ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung-der von der mitbeteiligten Partei dagegen erhobenen Beschwerde statt und änderte den Bescheid in seinem Spruchpunkt I. dahingehend ab, dass der Mandatsbescheid vom 17. April 2024 ersatzlos aufgehoben werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für unzulässig.
8 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
9 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Unter diesem Gesichtspunkt macht die revisionswerbende Partei als Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ein Abweichen von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Sache des Beschwerdeverfahrens geltend, gehe es doch im nunmehrigen Verfahren um die Unterschutzstellung der „Anlage Marienheim“.
12 Nach der von der revisionswerbenden Partei vertretenen Ansicht kommt ein öffentliches Interesse weiterhin ausschließlich an der Erhaltung der Kapelle samt Verbindungsgang zu. Die von ihr gewählte Vorgangsweise nunmehr eine Hausanlage als Einzeldenkmal anzunehmen, das allerdings so eingeschränkt wird, dass davon lediglich die Kapelle samt Verbindungsgang umfasst ist, würde im Ergebnis aber auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12. Oktober 2023, Ra 2022/02/0037, bereits als unzulässig angesehene Teilunterschutzstellung hinauslaufen. Vor diesem Hintergrund vermag die Amtsrevisionswerberin mit ihrem Vorbringen keine grundsätzliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Kassation des Bescheides durch das angefochtene Erkenntnis aufzuzeigen.
13 Soweit die revisionswerbende Partei weiters einen Verstoß gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist darauf zu verweisen, dass nach dem zweiten Fall des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Verhandlung entfallen kann, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben ist (vgl. VwGH 20.11.2014, Ra 2014/07/0052, mwN). Dass ein solcher Fall hier nicht vorgelegen wäre, wird in der Revision nicht aufgezeigt.
14 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.
15 Im Hinblick darauf kann dahingestellt bleiben, ob angesichts des in der Revision vorgebrachten mittlerweile erfolgten Abrisses der Kapelle samt Verbindungsgang noch ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis vorliegt (vgl. zum Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auch bei Amtsrevisionen etwa VwGH 3.6.2025, Ra 2025/09/0024, mwN).
16 Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Fall einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist im vorliegenden Fall seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen, weil die außerordentliche Revision zurückzuweisen war. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei unaufgefordert erstattete „Außerordentliche Revisionsbeantwortung“ war daher nicht zuzusprechen (vgl. etwa VwGH 20.2.2020, Ra 2020/22/0024, mwN).
Wien, am 9. Juni 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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