Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Klaus Heintzinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026, W296 2324551-1/11E, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Der Revisionswerber steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber-im Wesentlichen in Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde vom 24. September 2025-Dienstpflichtverletzungen nach § 44 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) in Verbindung mit dem Einsatzbefehl des SPK 19 vom 19. Juni 2024 und der Einsatzbesprechung vom 19. Juni 2024 sowie § 43a BDG 1979 in Verbindung mit § 91 BDG 1979 schuldig, weil er (1.) die am 19. Mai 2024 um 19:00 Uhr durch eine namentlich genannte Bezirksinspektorin (als zuständige Einsatzkommandantin) an ihn-sowohl mündlich im Rahmen der Einsatzbesprechung als auch schriftlich aus der „Einsatz-und Dienstdokumentation“ ersichtlich-ergangenen Weisungen, sich am 19. Juni 2024 um 22:00 Uhr, im Rahmen eines „SPK Planquadrats“ zu einem stationären Verkehrsschwerpunkt an einer näher bezeichneten Kreuzung in Wien einzufinden und zuvor für die Dauer von ca. einer Stunde an einer frei wählbaren Örtlichkeit Geschwindigkeitsmessungen mittels Lasers durchzuführen, missachtet habe, indem er erst um 21:57 Uhr, somit nur drei Minuten bevor er an der vorgeschriebenen Örtlichkeit habe eintreffen sollen, mit den aufgetragenen Lasermessungen gestartet habe, wodurch die vorgeschriebene eine Stunde Geschwindigkeitsmessungen nicht umgesetzt worden sei; (2.) erst gegen 22:15 Uhr des 19. Juni 2024 und nicht um 22:00 Uhr, nachdem die Einsatzkommandantin mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen und seinen Verbleib erfragt habe, an der Örtlichkeit der stationären Kontrollen eingetroffen sei; (3.) die am 19. Juni 2024 an ihn ergangene Weisung der Einsatzkommandantin, wonach er eine schriftliche Stellungnahme zu dem unter (1.) angeführten Vorfall verfassen solle, missachtet habe, indem er uneinsichtig und schnippisch (nicht in der Wortwahl, sondern in der Tonalität) hinterfragt habe, weshalb er sich nun rechtfertigen müsse, vielmehr eine schriftliche Rechtfertigung von der Einsatzkommandantin über ihr Handeln verlangt habe und erst am 20. Juni 2024 über Aufforderung durch den geschäftsführenden Stadtpolizeikommandanten und den stellvertretenden Polizeiinspektionskommandanten eine Stellungnahme gelegt habe, und verhängte über ihn gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von 4.000 Euro.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG erklärte es für nicht zulässig.
3 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 Unter diesem Gesichtspunkt macht der Revisionswerber zusammengefasst ein Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. ein Abweichen von dessen bisheriger Rechtsprechung zunächst dazu geltend, inwieweit (gemeint wohl: der Verstoß gegen) eine mündliche, nicht verschriftlichte Weisung, die im Zuge einer längeren Einsatzbesprechung ergangen sei, vor allem wenn es sich um eine einmalige situationsbezogene Weisung gehandelt habe, die „sehr unbestimmt/unglücklich formuliert gewesen sein dürfte“ einem Beamten als Fehler zur Last gelegt werden könne.
6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, geht das Zulässigkeitsvorbringen doch nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und ist deshalb nicht gesetzmäßig ausgeführt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren jedoch nicht berufen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 25.10.2024, Ra 2024/09/0061, mwN).
7 Die Weisung war für den Revisionswerber nämlich-wie oben dargestellt-auch schriftlich ersichtlich. Überdies stellte das Verwaltungsgericht ausdrücklich fest, dass die Weisungen dem Disziplinarbeschuldigten klar und deutlich erteilt worden waren.
8 Aus demselben Grund wird auch im Zusammenhang mit der Nichtbefolgung der mündlichen Weisung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eine grundlegende Rechtsfrage, von deren Beantwortung eine Entscheidung über die Revision abhängig wäre, nicht aufgezeigt, weil entgegen den dahingehenden Zulässigkeitsausführungen das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis weder eine Remonstration durch den Revisionswerber feststellte (eine solche bedürfte der Darlegung rechtlicher Bedenken gegen die Weisung durch den Beamten [siehe VwGH 21.8.2024, Ra 2024/09/0042, mwN]), noch dass er die zweimal mündlich erteilte Weisung nicht verstanden hätte.
9 Wenn ferner unter Hinweis auf VwGH 24.5.2017, Ra 2016/09/0115, und die dort enthaltenen Ausführungen über das Wesen von Mobbing die Anwendbarkeit des § 43a BDG 1979 auf den gegenständlichen Fall in Frage gestellt wird, übersieht der Revisionswerber, dass diese mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 153, eingefügte Bestimmung zwei Tatbestände, nämlich neben dem „Mobbingverbot“ das Gebot des „achtungsvollen Umgangs“, enthält, wobei es (nur) bei dem hier erstgenannten Tatbestand in der Regel nicht um Einzeläußerungen und Einzelhandlungen geht, sondern um ein prozesshaftes Geschehen, bei dem die Summe mehrfacher Einzeläußerungen und Einzelhandlungen einen Verstoß ergeben (siehe ausführlich VwGH 13.10.2025, Ro 2025/09/0002, Rn. 44 ff).
10 Im Zusammenhang mit der abschließend formulierten Frage, wie exakt ein Weisungsverstoß formuliert werden müsse, damit für eine Doppelbestrafung kein Raum bleibe, fehlt es bereits an der erforderlichen Relevanzdarstellung.
11 Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt aber nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Im Zulassungsvorbringen ist daher konkret darzutun, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof im Revisionsverfahren-wie bereits ausgeführt-nicht berufen (siehe dazu etwa auch VwGH 12.12.2022, Ra 2022/09/0120, mwN).
12 Der in den Ausführungen zur Zulässigkeit enthaltene Verweis auf die Revisionsbegründung vermag zudem nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (VwGH 19.3.2025, Ra 2025/09/0003, mwN).
13 Da somit insgesamt keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 3. Juni 2026
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