Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des Mag. A B, vertreten durch die Lerch Nagel Heinzle Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Jänner 2026, W257 2312060 1/11E, betreffend Aufteilung von Dienstfreistellungen nach dem Bundes Personalvertretungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim [nunmehr:] Bundeskanzleramt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Dem Zentralausschuss für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemeinbildenden Schulen und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind (in der Folge: Zentralausschuss) gehören zwölf Mitglieder an. Nach dem Ergebnis der Bundes Personalvertretungswahl im November 2024 setzen sich diese aus sieben Mandataren der Wählergruppe ÖPU/FCG, vier Mandataren der Wählergruppe ÖLI UG und einem Mandatar der Wählergruppe FSG GÖD zusammen. Der Revisionswerber ist Mitglied im Zentralausschuss, dort erster Stellvertreter der Vorsitzenden und Fraktionsvorsitzender der Wählergruppe ÖLI UG sowie Mitglied im Fachausschuss Wien.
2 In seiner Sitzung vom 20. Jänner 2025 beschloss der Zentralausschuss die für Dienstfreistellungen zugewiesenen 240 Werteinheiten [WE], wobei 20 WE einer vollen Lehrverpflichtung entsprechen, dermaßen aufzuteilen, dass bei jedem Mitglied des Zentralausschusses acht WE und zusätzlich für den Vorsitz zehn WE, für dessen Stellvertretung und die Schriftführung je fünf WE sowie für jeden Fraktionsvorsitz je zwei WE und damit insgesamt 127 WE an Dienstfreistellung zu berücksichtigen seien. Die restlichen 113 WE seien wie bereits in den letzten vier Perioden, jedoch mit aktualisierten Zahlen nach der Anzahl der zu vertretenden Bediensteten und der Anzahl der Dienststellen dermaßen auf die Fachausschüsse Burgenland 6,3 WE, Kärnten 8,4 WE, Niederösterreich 17,2 WE, Oberösterreich 14,4 WE, Salzburg 9,6 WE, Steiermark 14,7 WE, Tirol 9,8 WE, Vorarlberg 6,9 WE und Wien 25,7 WE aufzuteilen, wobei die Freistellungen in diesen im Verhältnis 5:1:1:1 dem Vorsitz, dessen Stellvertretungen und dem Schriftführer zukommen sollen.
3 Mit Bescheid vom 10. März 2025 wies die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) den Antrag des Revisionswerbers auf Überprüfung der Geschäftsführung des Zentralausschusses wegen dessen Beschlussfassung vom 20. Jänner 2025 über die Verteilung der Freistellungswerteinheiten auf ihre Gesetzmäßigkeit gemäß § 41 Abs. 1 und 2 Bundes Personalvertretungsgesetz (PVG) in Verbindung mit § 25 Abs. 4 PVG wegen Gesetzmäßigkeit dieses Beschlusses als unbegründet ab.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 22. Jänner 2026 als unbegründet ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
5 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber sieht die Zulässigkeit seiner Revision zunächst zusammengefasst in einem Abweichen der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0024), weil nach dem genannten Erkenntnis auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen sei, während im „Teilbeschluss“ betreffend die Verteilung der auf die Fachausschüsse entfallenden Werteinheiten ausschließlich auf die „Funktionen“ abgestellt und das Stärkeverhältnis der Wählergruppen gänzlich außer Acht gelassen worden sei. Zudem fehle explizite Rechtsprechung, was unter einem „Teilbeschluss“ im Sinn dieser Rechtsprechung zu verstehen sei. Entgegen der Judikatur (Hinweis auf VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246; 18.6.2024, Ra 2024/09/0024) seien ferner zur individuellen Belastung der einzelnen Personalvertreter keine Feststellungen getroffen worden und dürfe die Zuteilung von Freistellungen auf Mandatare ohne organschaftliche Funktionen keineswegs allein dem Kriterium „Stärkeverhältnis“ zugerechnet werden, weil diese typischerweise „sonstige Personalvertretungsfunktionen“ zu erfüllen hätten.
8 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt. Bereits aus der Bezeichnung „Teilbeschluss“ erhellt aus der Zusammenschau mit dem Sachverhalt, der dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Juni 2024, Ra 2024/09/0024, zugrunde lag, zwanglos, dass damit im gegebenen Zusammenhang ein Beschluss bezeichnet wurde, mit dem nicht sämtliche (sondern nur ein Teil) der zustehenden Freistellungen verteilt worden waren. Ein solcher lag im revisionsgegenständlichen Fall nicht vor; hier wurde mit einem Beschluss eine Aufteilung sämtlicher Dienstfreistellungen vorgenommen. Von den Rechtsfragen, die vom Vorliegen eines Teilbeschlusses ausgehen, hängt eine Entscheidung über die Revision daher nicht ab.
9 In dem zitierten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof zudem bereits aus, dass es bei der Prüfung der Aufteilung und Zuweisung der Dienstfreistellungen auf die subjektive Intention des den Beschluss fassenden Zentralausschusses nicht ankommt, also ob dieser damit eher das eine oder aber das andere Kriterium stärker verfolgen wollte. Maßgeblich ist ausschließlich die objektive Erfüllung der beiden gesetzlichen Kriterien des § 25 Abs. 4 PVG, wonach bei der Aufteilung und Zuweisung der Dienstfreistellungen kumulativ und gleichbedeutend auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen ist (VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0024, Rn. 37). Dennoch handelt es sich auch weiterhin um eine Ermessensentscheidung, bei der sich die Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes darauf beschränkt, ob dieses Ermessen im Sinn des Gesetzes ausgeübt wurde (vgl. zum Ganzen auch VwGH 15.9.2011, 2010/09/0246, VwSlg. 18.207 A).
10 Der hier zu prüfende Beschluss hat sowohl auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen wie auch auf die auszuübenden Funktionen Bedacht genommen. Dass die beiden zu erfüllenden Kriterien zueinander mitunter in einem gewissen Spannungsverhältnis stehen, wurde in der Rechtsprechung ebenfalls bereits hervorgehoben (VwGH 18.6.2024, Ra 2024/09/0024, Rn. 36, 40).
11 Der Revisionswerber hingegen zeigt in seinem Zulässigkeitsvorbringen unter diesem Gesichtspunkt einerseits nicht auf, welche weiteren Feststellungen konkret zu treffen gewesen wären und inwiefern dies zu einer anderen Gewichtung bei der Verteilung der Dienstfreistellungen zu führen gehabt hätte, zum anderen legt er auch nicht dar, dass bei dieser Verteilung der Dienstfreistellungen von einem der beiden gesetzlichen Kriterien in einer eine Ermessensüberschreitung darstellenden Weise abgewichen worden wäre.
12 Soweit aus § 22 Abs. 1 4. Satz iVm § 13 Abs. 5 PVG (bzw. § 13 Abs. 4 PVG für Fachausschüsse), wonach bei fehlender Zweidrittelmehrheit der stärksten Wählergruppe die zweitstärkste Wählergruppe in die Führungsarbeit in der Person des (ersten) Stellvertreters einzubeziehen sei, eine bevorzugte Rolle des ersten Stellvertreters argumentiert und daraus abgeleitet wird, dass dieser Funktion deshalb mehr WE (an Freistellung) zuzuweisen seien als jenen der weiteren Stellvertreter, ist auf die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach § 25 Abs. 4 PVG gerade nicht zu entnehmen ist, dass bestimmte Personen jedenfalls dienstfrei zu stellen sind (VwGH 19.1.2024, Ra 2024/09/0003). Auch eine bestimmte Quote an Dienstfreistellung für eine bestimmte Funktion oder ein bestimmtes Verhältnis der Dienstfreistellungen bestimmter Funktionen zueinander lässt sich aus § 25 Abs. 4 PVG nicht entnehmen.
13 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 20. April 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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