Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A B, vertreten durch Dr. Michael Komuczky, Rechtsanwalt in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 16. Oktober 2025, LVwG 303956/2/GS/TO, betreffend Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich (Verwaltungsgericht) wurde über den Revisionswerber als handelsrechtlichen Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenem Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft wegen einer Übertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) eine Geldstrafe (für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag vorgeschrieben. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist. Dieser wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der sofortige Vollzug der angefochtenen Entscheidung für den Revisionswerber mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Insbesondere bestehe durch die Eintragung in die Verwaltungsstrafevidenz des Revisionswerbers und jenes Unternehmens, dem die Bestrafung zuzurechnen sei, die konkrete Gefahr des Erleidens wirtschaftlicher Nachteile sowie eines Reputationsschadens. Die Eintragung ins Verwaltungsstrafregister könne zum Verlust der Förderungswürdigkeit und zu Rückzahlungsforderungen sowie zum Ausschluss in Vergabeverfahren führen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Die belangte Behörde sprach sich nicht gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus und brachte vor, dem Aufschub des Vollzuges würden keine zwingenden Interessen entgegenstehen.
5 Ausgehend davon ist nicht zu erkennen, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, weshalb dem Antrag stattzugeben war.
Wien, am 23. März 2026
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