Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision des A B, vertreten durch Mag. Kurt Jelinek, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2025, W116 2327197 1/3E, betreffend Einleitung des Disziplinarverfahrens nach § 123 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem im Beschwerdeverfahren ergangenen angefochtenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2025 leitete das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung des dahingehenden Bescheids der Bundesdisziplinarbehörde vom 16. Oktober 2025 gegen den Revisionswerber, einen Exekutivbeamten, gemäß § 123 Abs. 1 Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) ein Disziplinarverfahren ein, weil er im Verdacht stehe, seine Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 in Verbindung mit § 91 BDG 1979 dadurch verletzt zu haben, dass er „am 02.03.2025 gegen 21.40 Uhr im Zuge einer Musikveranstaltung in Salzburg im Lokal ‚Szene‘ die rechte Hand so ausgestreckt habe, dass Dritte darin einen sog. ‚Hitlergruß‘ haben erkennen können.“
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Unter diesem Gesichtspunkt wird in der Revision ein Abweichen von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, das darin gesehen wird, dass das Verwaltungsgericht einzelne Belastungszeugen als hinreichende Anhaltspunkte angesehen habe, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen könnten, selbst wenn ein diesbezüglich geführtes Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft bereits vor Einleitung des Disziplinarverfahrens rechtskräftig eingestellt worden sei. Dieser Frage komme wegen der vom Verwaltungsgerichtshof näher zu bestimmenden grundsätzlichen Voraussetzungen für ein Disziplinarverfahren im Hinblick auf das Vorliegen „hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.
5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber wie hier bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. unter vielen VwGH 20.10.2023, Ra 2023/09/0149, mwN).
6 Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass bei Zurücklegung einer Anzeige durch die Staatsanwaltschaft keine gerichtlich festgestellten Tatsachen im Sinn des § 95 Abs. 2 BDG 1979 vorliegen, weshalb auch keine Bindung in der Form besteht, dass diese eine Beurteilung eines Verhaltens im Disziplinarverfahren ausschließen würde (vgl. etwa VwGH 25.6.1996, 93/09/0463 u.a.; 29.1.2020, Ro 2019/09/0001, je mwN).
7 Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu rechtlicher Bedeutung, Zweck und Inhalt des Einleitungsbeschlusses sowie den Voraussetzungen für die Erlassung eines solchen (siehe auch VwGH 25.5.2023, Ra 2023/09/0013; 19.12.2017, Ra 2017/09/0045 u.a.) hat bereits das Bundesverwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis ausreichend dargelegt. Einer Auseinandersetzung mit dessen rechtlicher Begründung entbehrt die Revision. Ob aber genügende Verdachtsgründe für die Einleitung gegeben sind oder allenfalls offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen, kann jeweils nur im konkreten Einzelfall beurteilt werden.
8 Die Revision, die sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignet, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 17. März 2026
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