Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des P S, vertreten durch Dr. Christopher Kempf, Rechtsanwalt in Spittal/Drau, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2026, W151 2325743-1/8E, betreffend rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands nach § 101 ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Allgemeine Unfallversicherungsanstalt; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erkannte dem Revisionswerber mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 7. Juni 2024 eine Versehrtenrente zu. Der Revisionswerber habe ab 23. Mai 2024 für die Dauer des unfallbedingten Heilverfahrens bei völliger Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf einen Rentenbetrag von € 808,59, der sich aus einer Versehrtenrente in Höhe von € 3.367,06 und einer Zusatzrente in Höhe von € 1.683,53 abzüglich eines Ruhensbetrags in Höhe von € 4.242,--errechnete. Der Ruhensbetrag ergebe sich auf Grund des gleichzeitigen Anspruchs auf Barleistungen aus der Krankenversicherung.
2 Mit Schreiben vom 24. April 2025 beantragte der anwaltlich vertretene Revisionswerber die rückwirkende Auszahlung der vollständigen (also nicht um den Ruhensbetrag gekürzten) Versehrtenrente ab Dezember 2024 und die bescheidmäßige Erledigung dieses Antrags.
3 Mit Bescheid vom 30. September 2025 wies die AUVA den „Antrag vom 24.04.2025 auf rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes gemäß § 101 ASVG“ ab. Begründend führte die AUVA aus, zum „Vorbringen auf rückwirkende Auszahlung der vollständigen Versehrtenrente ab Dezember 2024 wegen Überschreitung der gesetzlichen Höchstdauer des Krankengeldbezuges von 52 Wochen mit November 2024“ sei festzuhalten, dass dem Revisionswerber wegen der Arbeitsunfähigkeit infolge des Arbeitsunfalls vom 22. November 2023 „laufend“ Krankengeld bezahlt werde. Auf Grund der Anrechnungsbestimmung des § 90a ASVG liege somit ein wesentlicher Irrtum über den festgestellten Sachverhalt oder ein offenkundiges Versehen nicht vor.
4 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und brachte vor, dass die Ruhensbestimmung des § 90a Abs. 1 2. Satz ASVG über die Dauer des mit maximal 52 Wochen befristeten Krankengeldanspruchs hinaus keine Wirkung entfalte. Das habe die AUVA verkannt, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass nach Meinung der AUVA kein Irrtum über den festgestellten Sachverhalt vorliege.
5 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands gemäß § 101 ASVG fehle es am Erfordernis eines Irrtums über den Sachverhalt im Bescheid vom 7. Juni 2024. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung sei der Revisionswerber nämlich im Bezug des vollen Krankengeldes gestanden. Der Revisionswerber mache allerdings ein offenkundiges Versehen geltend. Auch ein solches liege nicht vor, weil der Krankengeldanspruch des Revisionswerbers auf Grund der Entgeltfortzahlung zunächst geruht und erst mit 22. Jänner 2024 begonnen habe, sodass-ausgehend von einem Krankengeldbezug in der Dauer von 52 Wochen-im Dezember 2024 jedenfalls noch eine Anrechnung nach § 90a ASVG zu erfolgen gehabt habe. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
6 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
7 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass zu der Frage, ob die Versehrtenrente auch über die Dauer des mit maximal 52 Wochen befristeten Krankengeldanspruchs ruhe, keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes existiere. Es existiere außerdem keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob ein Bescheid, mit dem eine Versehrtenrente zuerkannt werde und auf Grund des Bezugs von Krankengeld auch das Ruhen des Anspruchs ausgesprochen werde, auch die Maximaldauer dieses Ruhens aussprechen müsse. Im Bescheid vom 7. Juni 2024 werde zwar festgehalten, dass die Versehrtenrente auf Grund des gleichzeitigen Anspruchs auf Krankengeld ruhe, es finde sich jedoch keine Feststellung dazu, wie lange der Anspruch auf Versehrtenrente ruhe bzw. dass das Ruhen auf Grund des Krankengeldbezugs auf eine maximale Dauer von 52 Wochen beschränkt sei. Eine derartige Feststellung im Bescheid sei jedoch notwendig, damit der Bescheid den gesetzlichen Bestimmungen entspreche. Die wesentliche Rechtsfrage betreffe somit die Frage, ob ein Bescheid, mit dem einem Antrag auf Versehrtenrente stattgegeben werde, auch die Maximaldauer oder ein konkretes Datum enthalten müsse, aus dem hervorgehe, wie lange der Anspruch auf Versehrtenrente auf Grund eines gleichzeitigen Krankengeldbezugs ruhe.
11 Mit diesem Vorbringen legt der Revisionswerber aber nicht dar, inwieweit-selbst unter der Voraussetzung des Zutreffens seiner Rechtsansicht-eine der Voraussetzungen des § 101 ASVG für die rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustands gegeben gewesen sein sollte, also das Vorliegen eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens bei der Erlassung des Bescheides vom 7. Juni 2024. Der Deutung des Antrags vom 24. April 2025 als einen solchen nach § 101 ASVG-obwohl er nach seinem Wortlaut nur auf die (mit der Rechtskraftwirkung des Bescheides grundsätzlich nicht unvereinbare) Auszahlung der Leistung in ungekürzter Höhe ab Dezember 2024 abzielte-tritt der Revisionswerber im Übrigen nicht entgegen.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
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