Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision des C W, vertreten durch Dr. Anton Herbert Pochieser, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 2025, W229 2295271-1/18E, betreffend Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis wurde der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld vom 1. Juni 2024 (Datum der Geltendmachung) mangels Arbeitswilligkeit abgewiesen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber im Antragsformular nach der Passage „Ich bestätige außerdem mit meiner Unterschrift, dass [...] ich bereit bin, eine Arbeit anzunehmen, die am Arbeitsmarkt üblicherweise angeboten wird, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entspricht, zumutbar und versicherungspflichtig ist.“ den Satz „Ich möchte, dass das AMS mich dabei unterstützt, eine solche Arbeit zu finden (gilt nicht für Weiterbildungs- oder Bildungsteilzeitgeld).“ durchgestrichen und handschriftlich den Zusatz vermerkt habe „keine Beauftragung zur Vermittlung und von anderen Aktivitäten des Dienstleistungsunternehmens (DLU) AMS (UID: ATU38908009)“.
3 Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 habe der Revisionswerber dem AMS mitgeteilt, dass ihm am 31. Mai 2024 eine Einladung zu einem Gespräch zur „weiteren Betreuung“ am 12. Juni 2024 übergeben worden sei. Seinem Antrag vom 6. Juni 2024 folgend nehme der Revisionswerber gegenwärtig ausschließlich Leistungen in der Sphäre der Bundesbehörde Arbeitsmarktservice in Anspruch. Es bestehe mit dem Dienstleistungsunternehmen Arbeitsmarktservice keinerlei Vereinbarung, auch keine, die eine weitere Betreuung beinhalte. Aus diesem Grund sei der Termin am 12. Juni 2024 für den Revisionswerber gegenstandslos.
4 Das AMS habe dem Revisionswerber mit Schreiben vom 12. Juni 2024 Erläuterungen zur Arbeitswilligkeit übermittelt und ausgeführt, dass dessen Anmerkungen auf dem Antragsformular vom 1. Juni 2024 und im Schreiben vom 11. Juni 2024 darauf schließen ließen, dass er nicht arbeitswillig sei und der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung stehe. Er sei aufgefordert worden, bekannt zu geben, ob er bereit sei, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom AMS beauftragten Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
5 Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 habe der Revisionswerber dem AMS mitgeteilt, dass er jeder legalen Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Jedoch weise er darauf hin, dass die Arbeitsvermittlung des Dienstleistungsunternehmens Arbeitsmarktservice, mit welchem er nachweislich keinen Vertrag geschlossen habe, nicht im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMSG stehe. Für den Revisionswerber sei diese Arbeitsvermittlung daher illegal.
6 Er habe ein Schreiben eines Personalberatungsunternehmens vom 8. Juli 2024 vorgelegt, mit dem dieses die Beauftragung durch den Revisionswerber zur Vermittlung von Stellenangeboten bestätigt habe.
7 In rechtlicher Hinsicht erläuterte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen, dass es der arbeitslosen Person, die einen Antrag auf Arbeitslosengeld stelle, von Gesetzes wegen obliege, der Arbeitsvermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stehen und damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld zu erfüllen, auch wenn es sich bei der Vermittlungstätigkeit um Privatwirtschaftsverwaltung handeln möge.
8 Aus den Äußerungen des Revisionswerbers ergebe sich eindeutig, dass er sich der Arbeitsvermittlung durch das AMS im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nicht unterwerfen wolle. Damit sei er nicht bereit, seine Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG zu erfüllen. Die Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der Vermittlung von Stellenangeboten vermöge daran nichts zu ändern, da das Ergreifen aller gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung bloß eine weitere Möglichkeit zur Demonstration der Arbeitswilligkeit iSd § 9 Abs. 1 AlVG darstelle. Es stehe dem Revisionswerber frei, zur Erfüllung dieser Voraussetzung einen privaten Dienstleister zu beauftragen; dies entbinde ihn jedoch nicht davon, zur Annahme einer durch das AMS vermittelten zumutbaren Beschäftigung bereit sein zu müssen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könne generelle Arbeitsunwilligkeit unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen, aus denen sich ergebe, dass er nicht bereit sei, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen, somit insbesondere eine ihm durch das AMS vermittelte Beschäftigung anzunehmen (Hinweis auf VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169).
9 Das AMS habe somit zu Recht die generelle Arbeitsunwilligkeit und insofern fehlende Verfügbarkeit des Revisionswerbers gemäß § 7 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 AlVG angenommen.
10 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
11 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber zunächst vor, das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Erkenntnis VwGH 25.6.2021, Ra 2020/08/0169, sei nicht einschlägig. Dieser Entscheidung sei insofern ein gänzlich anders gelagerter Sachverhalt zugrunde gelegen, als der betroffene Arbeitslose drei Mal das Zustandekommen einer Beschäftigung vereitelt habe. Der Revisionswerber selbst habe hingegen nie die Annahme einer Beschäftigung abgelehnt.
15 Im genannten Erkenntnis wurde aber auch darauf hingewiesen, dass eine generelle Arbeitsunwilligkeit etwa unmittelbar aus Äußerungen des Arbeitslosen folgen kann, aus denen sich ergibt, dass er nicht bereit ist, seinen Verpflichtungen nach § 9 Abs. 1 AlVG nachzukommen. Zu diesen Verpflichtungen bzw.-präziser-Obliegenheiten gehört unter anderem die Bereitschaft, eine von der regionalen Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung anzunehmen.
16 Aus den Angaben des Revisionswerbers im Antragsformular sowie in seinen Schreiben vom 11. und 24. Juni 2024 konnte-zumindest nicht unvertretbar - geschlossen werden, dass eben diese Bereitschaft nicht bestand.
17 Für die vorgenommene Beurteilung der Arbeitswilligkeit kam es-entgegen dem weiteren weitwendigen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung-nicht darauf an, ob das AMS bei der Vermittlungstätigkeit im Rahmen der Privatwirtschafts-oder (schlichten) Hoheitsverwaltung tätig wird. Es trifft auch nicht zu, dass die Obliegenheit, sich der Vermittlung durch das AMS zur Verfügung zu stellen, einer vorherigen Vereinbarung mit der arbeitslosen Person bedarf; sie ergibt sich vielmehr unmittelbar aus § 9 Abs. 1 AlVG und ist in Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung auch nicht zweifelhaft.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 2. September 2026
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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