Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Jäger, über die Revision der N E gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2026, W141 2336192-1/6E, betreffend Rückzahlung einer nach dem AlVG empfangenen Leistung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Huttengasse), den Beschluss gefasst:
Das Verfahren wird eingestellt.
1 Die Revisionswerberin erklärte mit selbstverfasster, an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe, die dort am 1. Juni 2026 einlangte, sie erhebe „Beschwerde“ gegen das oben genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts. Das Bundesverwaltungsgericht legte diese Eingabe als außerordentliche Revision gegen sein Erkenntnis dem Verwaltungsgerichtshof vor.
2 Der Verwaltungsgerichtshof stellte der Revisionswerberin mit verfahrensleitender Anordnung vom 5. Juni 2026 die Eingabe mit dem Hinweis zurück, dass eine Revision durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin bzw. einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder in bestimmten Angelegenheiten durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater abzufassen und einzubringen sei. Zur Behebung dieses Mangels wurde der Revisionswerberin eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung (diese erfolgte am 10. Juni 2026) gesetzt.
3 Die Revisionswerberin reagierte darauf nicht.
4 Ausgehend davon, dass die am 1. Juni 2026 eingelangte Eingabe als Revision zu deuten ist, gilt die Versäumung der Verbesserungsfrist gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als Zurückziehung. Dies führt gemäß § 33 Abs. 1 VwGG zur Einstellung des Verfahrens.
Wien, am 20. Juli 2026
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