Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofräte Mag. Stickler und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der S GmbH, vertreten durch die Niederbichler Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Jänner 2026, G305 2303198 1/12E, betreffend Verpflichtung zur Nachentrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 17. September 2024 sprach die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) aus, dass die revisionswerbende Partei wegen im Zuge einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge festgestellter „Meldedifferenzen“ verpflichtet sei, allgemeine Beiträge, Sonderbeiträge, Nebenumlagen, Zuschläge sowie Verzugszinsen von insgesamt € 101.031,16 nachzuentrichten. Die revisionswerbende Partei habe an die in ihrem Unternehmen beschäftigten Mitarbeiter im Prüfzeitraum (1. Jänner 2019 bis 31. Dezember 2022) „Reisekosten (Diäten und Kilometergelder)“ ausgezahlt und für diese unter Berufung auf § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG iVm § 26 Z 4 EStG keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Eine Überprüfung der „Reisekosten“ habe nicht durchgeführt werden können, da keine ordnungsgemäß geführten Reisekostenabrechnungen und Arbeitsaufzeichnungen vorgelegt worden seien, weshalb die ausgezahlten „Reisekosten“ als beitragspflichtig zu behandeln und die entsprechenden Beiträge nachzuverrechnen gewesen seien.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Bescheid von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 In der Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Regelung des § 49 Abs. 3 Z 1 ASVG, wonach u.a. den Dienstnehmern bezahlte Fahrtkostenvergütungen sowie Tages und Nächtigungsgelder, soweit sie nach § 26 EStG 1988 nicht der Einkommensteuer(Lohnsteuer)pflicht unterlägen, nicht als Entgelt im Sinne des Abs. 1 leg.cit. (das gemäß § 44 Abs. 1 ASVG die Grundlage für die Bemessung der allgemeinen Beiträge bilde) gelten würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 28.5.2008, 2006/15/0280, mwN) dürften vom Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens nur unter der Voraussetzung als nicht steuerbare Einnahmen behandelt werden, dass entsprechende Nachweise vorlägen. Die Richtigkeit der vom Arbeitgeber vorgenommenen Beurteilung müsse für das Finanzamt jederzeit leicht nachprüfbar und aus Lohnaufzeichnungen, Geschäftsbüchern oder sonstigen Unterlagen ersichtlich sein. Das betreffe den Nachweis, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorliege, sowie den Nachweis, dass die dafür gewährten Tagesgelder die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschreiten würden. Zumindest sei das Datum, die Dauer, das Ziel und der Zweck der einzelnen Dienstreise darzulegen und durch entsprechende Aufzeichnungen zu belegen.
4 Die revisionswerbende Partei habe dem Bundesverwaltungsgericht und der ÖGK „erst im Beschwerdeverfahren und nach stattgehabter mündlicher Verhandlung“ mehrere Belegkonvolute vorgelegt, die von der revisionswerbenden Partei „an diverse Unternehmen in ganz Österreich gelegte Zeitabrechnungen, Anwesenheitsnachweise, Stundenberichte bzw. Stundenlisten“ umfassen würden. Auszüge aus Fahrtenbüchern seien dagegen nicht vorgelegt worden.
5 Einen Nachweis, der den vom Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis dargestellten Anforderungen genügen würde, habe die revisionswerbende Partei mit dem überaus umfangreichen Belegkonvolut nicht erbracht. Konkret habe sie keine Unterlagen vorgelegt, anhand derer durch die Angabe eines Datums, der Dauer, des Ziels und des Zwecks der Reise belegt nachgewiesen worden wäre, dass im Einzelnen eine Dienstreise vorgelegen sei und dass die dafür gewährten Tagesgelder die je nach der Dauer der Dienstreise bemessenen Tagesgelder im Sinne des § 26 Z 4 EStG 1988 nicht überschritten hätten.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 5.9.2023, Ra 2023/08/0090, mwN).
10 Die vorliegende außerordentliche Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit folgende drei Argumente vor:
11 Im angefochtenen Erkenntnis werde „die fehlende Bindungswirkung des nicht rechtskräftigen Bescheids der Abgabenbehörde“ nicht beachtet. Die „Nichtbeachtung einer für die Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Vorfrage“ stelle eine zu lösende Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das angefochtene Erkenntnis von der „Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ abweiche.
12 Die Beschwerde der revisionswerbenden Partei sei „entgegen [den] einschlägigen Bestimmungen des § 115 BAO iVm § 149 BAO [...] infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, eben durch die Nichtgewährung des nötigen Parteiengehörs, als unbegründet abgewiesen“ worden. Dies stelle eine zu lösende Rechtsfrage dar, der grundsätzliche Bedeutung zukomme, weil das angefochtene Erkenntnis von der „Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ abweiche.
13 Das Bundesverwaltungsgericht habe mit dem angefochtenen Erkenntnis „entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes“ und entgegen § 49 ASVG iVm § 26 EStG 1988 Zahlungen für Reiseaufwandentschädigungen der allgemeinen Beitragspflicht nach § 44 ASVG unterworfen, obwohl leicht nachprüfbare Nachweise für die Berechnung der Reiseaufwandentschädigungen vorgelegt worden seien.
14 Mit allen diesen pauschalen Vorbringen wird jeweils nicht konkret dargelegt, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll.
15 Im Übrigen geht die Revision mit dem erstgenannten Vorbringen sollte es vor dem Hintergrund des Hinweises an anderer Stelle der Revision auf den Umstand, dass über „die Beschwerde [der revisionswerbenden Partei] gegen die Festsetzung von Lohnsteuer [...] noch nicht entschieden“ worden sei, dahin zu verstehen sein, dass das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über die Frage der Lohnsteuerpflicht für die in Rede stehenden Zahlungen der revisionswerbenden Partei an ihre Dienstnehmer als Hauptfrage aussetzen hätte müssen darüber hinweg, dass es dem Bundesverwaltungsgericht nach der eindeutigen Rechtslage (§ 38 erster Satz AVG iVm § 17 VwGVG) alternativ zu einer Aussetzung des Verfahrens offen steht, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen.
16 Mit dem zweitgenannten Vorbringen verkennt die Revision, dass weder im Verfahren vor der ÖGK, noch im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die BAO anzuwenden war.
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. April 2026
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