Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des M K, vertreten durch Mag. Gottfried Tazol und Mag. Martin Schiestl, Rechtsanwälte in Völkermarkt, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 22. Jänner 2026, KLVwG 2105 2106/6/2025, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Landesverwaltungsgericht die Bestrafung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG mit zwei Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 730,--, weil er es als Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der N. GmbH unterlassen habe, die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Personen I.D. und C.W. vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung anzumelden (Spruchpunkt I.). Das Landesverwaltungsgericht sprach des Weiteren aus, dass der Revisionswerber einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 292,-- zu leisten habe (Spruchpunkt II.) und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig (Spruchpunkt III.).
2 Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass die N. GmbH im Rahmen einer Baustelle für den Um- und Zubau bzw. die Neuerrichtung eines Dachstuhles mit der Ausführung von Zimmerer- und Holzbauarbeiten beauftragt gewesen sei. Die N. GmbH habe dabei einen Mitarbeiter als Vorarbeiter eingesetzt. I.D. und C.W. seien zur Unterstützung und für Hilfstätigkeiten herangezogen worden. I.D. sei unbeschränkt haftender Gesellschafter der A. OG und C.W. alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der O. GmbH gewesen. Die beiden Arbeiter seien auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle nicht auf Grund eines Werkvertrags zwischen ihnen bzw. ihren Unternehmen und der N. GmbH tätig gewesen. Sie seien für Hilfstätigkeiten eingesetzt worden, der Revisionswerber habe entschieden, was jeden Tag zu machen sei, und seine Aufträge an die Arbeiter weitergegeben. Für I.D. und C.W. sei ein Stundenlohn vereinbart worden und sie hätten ihre erbrachten Arbeitsstunden mit der N. GmbH abgerechnet. Auf der Baustelle seien keine Mitarbeiter von I.D. oder C.W. eingesetzt gewesen, es habe persönliche Arbeitspflicht bestanden. Das Material für die Baustelle habe von der N. GmbH gestammt. Die betretenen Personen hätten lediglich ihr eigenes Kleinwerkzeug selbst mitgenommen, größeres Werkzeug bzw. Spezialwerkzeug, wie z.B. eine Kreissäge, habe die N. GmbH zur Verfügung gestellt. Der Arbeitsbeginn sei vom Revisionswerber vorgegeben gewesen.
3 In Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung führte das Landesverwaltungsgericht nochmals aus, dass kein Werkvertrag vorgelegen sei. Die Arbeiter hätten sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet. Ein Vertrag über eine individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, sei nicht vorgelegen. Vielmehr sei die Bereitschaft zur Dienstleistung für die N. GmbH für eine bestimmte Zeit ausschlaggebend gewesen. Ein konkreter Arbeitserfolg sei nicht präzisiert worden, sondern die konkrete Arbeitseinteilung erst mündlich vor Ort im Zuge der Ausführung vorgenommen worden. Den Arbeitern sei gesagt worden, was zu arbeiten sei, und der Revisionswerber habe jeden Tag entschieden, was zu machen sei.
4 Vom Revisionswerber sei ein mündlich abgeschlossener Werkvertrag behauptet worden. Das Beweisverfahren habe aber ergeben, dass eine gänzliche Unbestimmtheit der Leistungsumschreibung bzw. des zu erbringenden Erfolgs vorliege und die tatsächliche Beschäftigung der betretenen Personen der Ausführung im Zuge eines Werkvertrages geradezu widerspreche.
5 I.D. und C.W. hätten nach Anweisung gearbeitet, sie hätten ihre Arbeitsleistung persönlich erbracht, die Arbeit sei vor Ort eingeteilt worden und die betretenen Personen hätten diese nicht selbst bestimmen können. Sie hätten nach Stunden abgerechnet, der wirtschaftliche Erfolg sei der N. GmbH zugute gekommen. Die Dienstleistung sei in ein betriebliches Weisungsgefüge eingebunden gewesen und die Bereitstellung der großen Arbeitsgeräte sei durch den Dienstgeber erfolgt.
6 Die gegenständlichen Leistungen seien demnach im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses erbracht worden. Die Existenz der „Firmen“ der Arbeiter I.D. und C.W. spiele keine Rolle.
7 Aufgrund der festgestellten Tätigkeit der Arbeiter auf der Baustelle sei vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG auszugehen. Der Revisionswerber hätte daher als verantwortlicher Geschäftsführer dafür Sorge zu tragen gehabt, dass vor Arbeitseintritt eine Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger erfolgt.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die vorliegende Revision macht unter diesem Gesichtspunkt zunächst geltend, es sei zu klären, ob ein unbeschränkt haftender Gesellschafter einer Personengesellschaft bzw. ein Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft, die jeweils Werkleistungen für einen Auftraggeber erbringt, als Dienstnehmer des Auftraggebers im Sinne des ASVG zu qualifizieren sind, wenn sie persönlich die Werkleistungen für ihre Gesellschaft erbringen.
12 Mit diesem Vorbringen setzt sich die Revision darüber hinweg, dass das Landesverwaltungsgericht das Vorliegen von Werkverträgen sei es mit I.D. und C.W. persönlich, sei es mit den von ihnen vertretenen Gesellschaften verneint hat. Entgegen dem weiteren Revisionsvorbringen hat das Landesverwaltungsgericht dabei den Begriff des Werks nicht „überspannt“, sondern sich im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof für die Abgrenzung von Dienst- und Werkverträgen aufgestellten Grundsätze gehalten, wonach es für das Vorliegen eines Werkvertrags darauf ankommt, ob jemand die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernimmt, wobei es sich um eine im Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit handelt, und die Verpflichtung darin besteht, die genau umrissene Leistung in der Regel bis zu einem bestimmten Termin zu erbringen (vgl. etwa VwGH 26.2.2026, Ra 2025/08/0088, mwN).
13 Soweit die Revision zu ihrer Zulässigkeit des Weiteren vorbringt, dass „mit mehreren Auftraggebern unterschiedliche Stundensätze vereinbart“ worden seien, ist nicht ersichtlich, inwieweit das für die Beurteilung des konkreten Beschäftigungsverhältnisses mit der N. GmbH eine Rolle spielen könnte. Ebenso wenig kommt es bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung darauf an, ob die Dienstnehmer Gesellschafter oder Geschäftsführer von (an dem zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnis nicht beteiligten) Gesellschaften sind. Es entspricht auch entgegen der Revision der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die wirtschaftliche Abhängigkeit bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit ist (vgl. nochmals VwGH 26.2.2026, Ra 2025/08/0088).
14 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb diese nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und damit im Sinn des § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen war.
Wien, am 21. April 2026
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