Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie die Hofräte Mag. Stickler, Mag. Cede und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision der M F, vertreten durch die Haider/Obereder/Pilz Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2025, W229 2302089 1/14E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Weiterbildungsgeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Schwechat), zu Recht erkannt:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 21. August 2024 widerrief die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 26 Abs. 7 iVm § 24 Abs. 2 AlVG den Bezug des Weiterbildungsgeldes durch die Revisionswerberin für den Zeitraum von 30. Juli 2023 bis 29. Juli 2024 und verpflichtete die Revisionswerberin gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Weiterbildungsgeldes in Höhe von insgesamt € 13.929,96. Die Revisionswerberin habe „die geforderte Mindestpräsenzzeit für Ihre Onlineausbildung [...] von ¼ der Gesamtwochenstunden nicht nachweisen“ können.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Die Revisionswerberin erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2025, E 3454/2025 5, ablehnte und sie über nachträglichen Antrag der Revisionswerberin mit Beschluss vom 23. Dezember 2025, E 3454/2025 7, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Daraufhin wurde die vorliegende außerordentliche Revision eingebracht, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
5 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, die Revisionswerberin habe den Antrag „auf Neubemessung der besoldungsrechtlichen Stellung“ (gemeint wohl: auf Gewährung von Weiterbildungsgeld) am 13. Juli 2023 gestellt und das Weiterbildungsgeld im Zeitraum vom 30. Juli 2023 bis zum 29. Juli 2024 bezogen. Nach § 26 Abs. 7 AlVG sei eine Rückforderung des Weiterbildungsgeldes „gemäß § 25 AlVG möglich“ gewesen. Die Bestimmung des § 26 AlVG sei jedoch gemäß § 80 Abs. 19 AlVG mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft getreten. Eine weitere Anwendung der Rückforderungsbestimmung des § 25 AlVG komme „nur vor dem Hintergrund der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 AlVG“ in Betracht. Diese in ihrem Wortlaut klare Bestimmung setze für die Weitergeltung des § 26 AlVG allerdings voraus, dass die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den 31. März 2025 hinausreiche. Für eine Rückforderung habe im gegenständlichen Fall keine Rechtsgrundlage bestanden. Es fehle jedenfalls an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ob die Übergangsbestimmung auch für Fälle zur Anwendung gelange, in denen die Bezugsdauer vor dem 31. März 2025 geendet habe.
6 Die Revision ist zur Klärung der Rechtslage zulässig, jedoch nicht berechtigt.
7 § 26 AlVG lautete in der Fassung vor Inkrafttreten des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025, BGBl. I Nr. 7, auszugsweise:
„Weiterbildungsgeld
§ 26. (1) [...]
(7) [...] § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) [...] sind mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt, anzuwenden. [...]“
8 § 80 Abs. 19 und § 81 Abs. 19 AlVG lauten in der Fassung des Art. 14 Z 1 und 2 des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025, BGBl. I Nr. 7, wie folgt:
„Außerkrafttreten
§ 80. (1) [...]
(19) Die §§ 26 und 26a jeweils samt Überschriften treten mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
[...]
Übergangsrecht
§ 81. (1) [...]
(19) § 26 und § 26a gelten für Personen, deren Bezug von Weiterbildungsgeld oder von Bildungsteilzeitgeld spätestens am 31. März 2025 begonnen hat, für die verbleibende, zuerkannte Bezugsdauer weiter. Diese gelten auch für Personen, die die Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt.“
9 Mit der Übergangsregelung des § 81 Abs. 19 AlVG in der Fassung des Budgetsanierungsmaßnahmengesetzes 2025 wollte der Gesetzgeber der Begründung des Abänderungsantrages AA 8 28. GP, 12f, zufolge die „Auslauffinanzierung“ in näher umschriebenen Übergangsfällen sichern, indem er die Weitergeltung des § 26 AlVG anordnete. Es mag im Sinne des Revisionsvorbringens zutreffen, dass der Gesetzgeber als Anwendungsbereich dieser Übergangsregelung insbesondere solche Fälle vor Augen hatte, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den 31. März 2025 (Außerkrafttreten des § 26 AlVG gemäß § 80 Abs. 19 AlVG) hinausreichte. Der zweite Satz des § 81 Abs. 19 AlVG ordnet die Weitergeltung des § 26 AlVG (einschließlich des Abs. 7 leg.cit.) allerdings „auch für Personen, die die Bildungskarenz [...] nachweislich spätestens am 28. Februar 2025 vereinbart haben und die Bildungsmaßnahme spätestens am 31. Mai 2025 beginnt“ an. Dem Wortlaut zufolge erfasst die Bestimmung also auch solche Fälle, in denen der gesamte Zeitraum des Bezuges von Weiterbildungsgeld vor dem 31. März 2025 lag. Für diese Fälle gelten daher insbesondere die in § 26 Abs. 7 AlVG verwiesenen Bestimmungen der §§ 24 und 25 AlVG weiter. Dafür, dass in solchen Fällen anders als in jenen Fällen, in denen die Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes über den 31. März 2025 hinausreichte keine Berichtigung bzw. kein Widerruf und keine Rückforderung nach den Regeln des § 26 Abs. 7 iVm §§ 24 und 25 AlVG zulässig sein sollten, wäre auch keine sachliche Rechtfertigung ersichtlich, sodass dem Gesetz ein solcher Inhalt im Zweifel nicht unterstellt werden kann.
10 Der Berichtigung bzw. dem Widerruf und der Rückforderung des von der Revisionswerberin während eines zur Gänze vor dem 31. März 2025 liegenden Zeitraumes bezogenen Weiterbildungsgeldes hat der Gesetzgeber mit dem Budgetsanierungsmaßnahmengesetz 2025 somit nicht die gesetzliche Grundlage entzogen.
11 Die Revision war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. Februar 2026
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