Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des I M, vertreten durch Dr. Farah Abu Jurji, Rechtsanwalt in Wien, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. April 2025, W255 2296872 1/24E, betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht gegenüber dem Revisionswerber aus, dass sein Arbeitslosengeldbezug in den Zeiträumen 1. April bis 22. Juni 2021, 24. Juni bis 1. Oktober 2021 und 6. Oktober bis 2. November 2021 gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und er gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen in Höhe von € 4.262,20 verpflichtet werde.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte insbesondere fest, dass der Revisionswerber von 6. Jänner 2018 bis 17. April 2024 Geschäftsführer der I. s.r.o. mit Sitz in der Slowakei sowie von 14. Oktober 2019 bis 27. Mai 2021 Geschäftsführer der S. s.r.o. ebenfalls mit Sitz in der Slowakei gewesen sei. Die beiden Gesellschaften hätten „unter der Mitwirkung und Leitung“ des Revisionswerbers jeweils ein Restaurant betrieben. Der Revisionswerber habe sich auch im Jahr 2021 jeden Monat regelmäßig in der Slowakei aufgehalten, um sich um Personal und behördliche Vorgänge zu kümmern. Wenn er nicht persönlich vor Ort gewesen sei, habe er täglich telefonisch mit den Angestellten kommuniziert. Das von der I. s.r.o. betriebene Restaurant sei Ende 2021 um ca. € 200.000, verkauft worden. Das von der S. s.r.o. betriebene Restaurant sei um ca. € 70.000, verkauft worden. Der Revisionswerber habe gegenüber den slowakischen Behörden nicht sein tatsächliches Einkommen gemeldet. Er habe keine korrekten Steuererklärungen durchgeführt. Seine Erwerbstätigkeit in der Slowakei habe er dem AMS nicht gemeldet. Trotz Aufforderung durch das AMS habe er weder einen Steuerbescheid für das Jahr 2021 noch eine Mitteilung über sein Jahreseinkommen vorgelegt.
3 In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht unter Hinweis auf § 36c Abs. 6 AlVG, dass für den Revisionswerber, da er keine Einkommensnachweise vorgelegt habe, kein geringfügiges Einkommen anzunehmen sei. Ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze schließe gemäß § 12 Abs. 3 lit. b iVm Abs. 6 lit. c AlVG Arbeitslosigkeit aus. Der Revisionswerber sei daher im Zeitraum 1. April 2021 bis 2. November 2021 nicht arbeitslos gewesen. Da der Revisionswerber seine selbständige Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer zweier Unternehmen in der Slowakei nicht gemeldet habe, sei der Rückforderungstatbestand des „Verschweigens maßgeblicher Tatsachen“ nach § 25 Abs. 1 AlVG erfüllt.
4 Das AMS habe daher das Arbeitslosengeld zu Recht widerrufen und rückgefordert.
5 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
6 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Unter diesem Gesichtspunkt wendet sich der Revisionswerber zunächst dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des Einkommens des Revisionswerbers nicht korrekt zwischen Veräußerungserlös und Veräußerungsgewinn unterschieden habe. Für die für den Widerruf des Arbeitslosengelds entscheidende Annahme, dass der Revisionswerber ein mehr als geringfügiges Einkommen bezogen hat, stützte sich das Bundesverwaltungsgericht aber tragend auf § 36c Abs. 6 AlVG, wonach dann, wenn der Leistungsbezieher keine Nachweise (über Einkommen und Umsatz) nach § 36a Abs. 5 AlVG und § 36b Abs. 2 AlVG vorlegt, für diesen kein geringfügiges Einkommen anzunehmen ist. Der Revisionswerber bestreitet nicht, dass er Einkommensnachweise für das Jahr 2021 nicht vorgelegt hat. Auf die Höhe des tatsächlich bezogenen Einkommens kam es daher, da die gesetzliche Vermutung des § 36c Abs. 6 AlVG galt, nicht an. Auch auf die Vermutung nach § 25 Abs. 2 AlVG, gegen deren Heranziehung durch das Bundesverwaltungsgericht sich der Revisionswerber im Weiteren wendet, kam es für die Annahme eines nicht nur geringfügigen Einkommens nicht an.
10 Soweit sich der Revisionswerber unter dem Gesichtspunt einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegen die Beweiswürdigung, die Verwertung von bestimmten Beweisen durch das Bundesverwaltungsgericht und die mangelnde „Einhaltung essentieller Verfahrensrechte“ wendet, unterlässt er es, die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler für den Ausgang des Verfahrens darzulegen, zumal er die wesentlichen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Erwerbstätigkeit als Geschäftsführer von zwei slowakischen Gesellschaften und die Nichtvorlage von Nachweisen im Sinn der §§ 36a Abs. 5 und 36b Abs. 2 AlVG nicht bestreitet.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Februar 2026
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