Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des Arbeitsmarktservice Wien Jugendliche II gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2025, W266 2281972 1/11E, betreffend Anspruch auf Notstandshilfe (mitbeteiligte Partei: E L), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit Bescheid vom 4. September 2023 sprach die revisionswerbende regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (AMS) gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 sowie § 58 iVm §§ 46 und 50 AlVG aus, dass dem Mitbeteiligten die Notstandshilfe ab dem 4. September 2023 gebühre. Er habe am 18. Juli 2023 über das eAMS Konto eine Arbeitsaufnahme mit dem 24. Juli 2023 bekannt gegeben. Die Wiedermeldung sei am 4. September 2023 erfolgt.
2 Der Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde.
3 Mit dem angefochtenen, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen Erkenntnis gab das Bundeverwaltungsgericht der Beschwerde statt und behob den Bescheid vom 4. September 2023.
4 Es stellte fest, dass der Mitbeteiligte dem AMS am 18. Juli 2023 gemeldet habe, dass er mit „Start“ am 24. Juli 2023 eine neue Arbeit gefunden habe. Das AMS habe in der Folge die Leistung mit dem 24. Juli 2023 eingestellt. Das Beschäftigungsverhältnis sei jedoch nicht zustande gekommen.
5 Mit Schreiben vom 10. August 2023 habe das AMS dem Mitbeteiligten mitgeteilt, dass die Leistung ab dem 24. Juli 2023 eingestellt worden sei, weil der Mitbeteiligte die Beschäftigungsaufnahme bekannt gegeben habe. Dieses Schreiben sei dem Mitbeteiligten per eAMS Konto übermittelt worden, er habe es aber nicht geöffnet.
6 Mit Mitteilung über den Leistungsanspruch ebenfalls vom 10. August 2023 habe das AMS dem Mitbeteiligten mitgeteilt, dass er für die Zeit von 22. Juli 2023 bis 27. September 2023 Notstandshilfe in Höhe von € 25,10 täglich erhalte. Diese über das eAMS Konto übermittelte Mitteilung habe der Mitbeteiligte am 11. August 2023 gelesen.
7 Erst am 4. September 2023 habe der Mitbeteiligte dem AMS im Rahmen einer persönlichen Vorsprache gemeldet, dass das Dienstverhältnis nicht zustande gekommen sei.
8 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die faktische Einstellung der Leistung ohne Erlassung eines Bescheides oder einer Mitteilung keine Unterbrechung im Sinn des § 46 Abs. 5 AlVG darstelle, weshalb auch die Rechtswirkungen der Unterbrechung des Leistungsbezugs nicht eintreten könnten und es keiner neuerlichen Geltendmachung bedürfe. Eine Mitteilung sei dem Mitbeteiligten aber nicht (im Sinn des § 7 ZustG tatsächlich) zugekommen.
9 Ginge man von einer wirksamen Zustellung der Mitteilung aus, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Es stelle sich nämlich die Frage, in welchem Verhältnis die Mitteilung über die Einstellung und die kurz danach empfangene Mitteilung über den Leistungsanspruch nach § 47 Abs. 1 AlVG zueinander stünden. Der Verwaltungsgerichtshof habe ausgesprochen, dass die Mitteilung nach § 47 Abs. 1 AlVG „entschiedene Sache“ auch für das AMS als Behörde begründe (Hinweis auf VwGH 14.5.2024, Ra 2024/08/0027). Diesem Gedanken der Bestandskraft folgend, habe sich das AMS durch die zeitlich nach der Einstellungsmitteilung vom Mitbeteiligten empfangene und gelesene Mitteilung über den Leistungsanspruch selbst gebunden. Die Einstellung der Leistung sei sohin hinfällig.
10 Da demnach der Leistungsbezug mangels einer Einstellung nicht unterbrochen worden sei, sei der Mitbeteiligte auch nicht gehalten gewesen, sich wieder zu melden. Es sei ein ununterbrochener Bezug während der Zeit vom 24. Juli 2023 bis zur Meldung am 4. September 2023 vorgelegen.
11 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei.
12 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
15 Das AMS macht unter diesem Gesichtspunkt geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtslage verkannt habe. Eine Mitteilung gemäß § 24 Abs. 1 AlVG müsse nämlich nur im Fall einer amtswegigen Einstellung ergehen. Hingegen sei in Fällen, in denen eine arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungsgrundes wie die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag bekannt gegeben habe, der Leistungsbezug ab diesem Tag einzustellen und eine Mitteilung über die Einstellung nur dann zu versenden, wenn die arbeitslose Person dies wünsche, was im vorliegenden Fall nicht erfolgt sei.
16 Es kann dahinstehen, ob das AMS mit diesem Vorbringen auch im Hinblick auf die im Revisionsfall noch anzuwendende Rechtslage vor der Änderung des § 46 Abs. 6 AlVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 66/2024 im Recht ist. Das Bundesverwaltungsgericht stützte seine Entscheidung nämlich auch auf eine Alternativbegründung, wonach das AMS an die nach der Einstellung ergangene Mitteilung über den Leistungsanspruch gebunden gewesen sei. Gegen diese Alternativbegründung wendet sich die Revision nicht.
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Revision nicht zulässig, wenn ein Erkenntnis wie hier auf einer tragfähigen Alternativbegründung beruht und im Zusammenhang damit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG aufgezeigt wird. Dies gilt selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die andere Begründungsalternative rechtlich unzutreffend ist (vgl. VwGH 5.12.2025, Ra 2024/07/0191, mwN).
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2026
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