Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Posch und die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin sowie den Hofrat Mag. Cede als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Kittinger, LL.M., über die Revision des S K, vertreten durch Mag. Dr. Rudolf Rudari, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Bürs, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Jänner 2026, I404 2316750 1/14E, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg; weitere Partei: Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber zur Zahlung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 ASVG verpflichtet.
2 Das Erkenntnis wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Anschluss an eine in Anwesenheit des Revisionswerbers und seines Rechtsvertreters durchgeführte mündliche Verhandlung am 19. Dezember 2025 mündlich verkündet. Dem Revisionswerber und seinem Rechtsvertreter wurde jeweils eine Abschrift der Verhandlungsschrift ausgehändigt.
3 Am 9. Jänner 2026 wurde dem Revisionswerber gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG die gekürzte Erkenntnisausfertigung vom 7. Jänner 2026 zugestellt.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 In einem an das Bundesverwaltungsgericht adressierten, dem Verwaltungsgerichtshof zusammen mit der Revision vorgelegten Begleitschreiben vom 19. Jänner 2026 führt der Revisionswerber, vertreten durch seinen Rechtsvertreter, Folgendes aus:
„Mit Schriftsatz vom 7.1.2026 [gemeint offenbar: die gekürzte Erkenntnisausfertigung samt Rechtsmittelbelehrung] wollen Sie mir die ao. Revision betr. den obigen Fall verwehren, da ich keinen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt habe.
Ich darf zunächst darauf verweisen, dass die Langfassung des Erkenntnisses bereits im Schriftsatz vom 19.12.2025 enthalten war. (Niederschrift Erkenntnis Rechtsmittelbelehrung.)
Ich darf jedoch darauf verweisen, dass gem. § 29 Abs. 2a VwGVG der Niederschrift eine Belehrung anzuschließen ist, gem. Z.2.2. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gem. Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt.
Eine solche Belehrung ist dem Schriftsatz vom 19.12.2025 nicht zu entnehmen, weshalb der Ausspruch der Unzulässigkeit einer Revision rechtswidrig ist.
Ich übersende in der Beilage meine ao. Revision an den Verwaltungsgerichtshof, und ersuche um unverzügliche Weiterleitung der Revision an den Verwaltungsgerichtshof.“
6 In der Revision selbst geht der Revisionswerber davon aus, dass das angefochtene Erkenntnis am 19. Dezember 2025 nicht nur mündlich verkündet, sondern auch schriftlich ausgefertigt worden sei. Es sei der Niederschrift vom 19. Dezember 2025 „in Langfassung angehängt“ worden. In einem „weiteren Schriftsatz“ vom 7. Jänner 2026 habe das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine Revision nicht zulässig sei, weil kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt worden sei. Dem „Schriftsatz“ vom 19. Dezember 2025 sei jedoch keine Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG zu entnehmen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision sei daher rechtswidrig.
7 Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Wiedergabe der wesentlichen Entscheidungsgründe in der Verhandlungsschrift vom 19. Dezember 2025 mag sie auch durchaus ausführlich sein keine schriftliche Ausfertigung, sondern nur die Protokollierung der mündlichen Verkündung darstellt. Eine schriftliche Ausfertigung hätte gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG (nur) dann zu ergehen gehabt, wenn der Revisionswerber oder andere dazu Berechtigte dies binnen zwei Wochen nach Ausfolgung oder Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG beantragt hätten.
8 Gemäß § 29 Abs. 2a erster Satz VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Fall der mündlichen Verkündung seiner Entscheidung die Niederschrift den zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen auszufolgen oder zuzustellen. Somit ist es nach dem Wortlaut dieser Bestimmungen für den Beginn der für den Antrag auf Ausfertigung einzuhaltenden Frist bereits hinreichend, dass die Niederschrift, mit der die mündliche Verkündung der Entscheidung beurkundet wurde, dem zur Antragstellung Berechtigten übersendet oder ausgefolgt wurde. Darauf bezieht sich § 29 Abs. 5 VwGVG, wenn dort auf die „Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a“ abgestellt wird, nicht aber auf die danach zu erteilende Belehrung. Unterbleibt die Zustellung (oder Ausfolgung) dieser Niederschrift, so beginnt die in § 29 Abs. 5 VwGVG vorgesehene Frist von zwei Wochen, innerhalb deren die Ausfertigung zu beantragen ist, nicht zu laufen.
9 Dass die Frist für den Antrag auf Ausfertigung umgekehrt aber auch dann zu laufen beginnt, wenn der übersendeten oder ausgefolgten Niederschrift die nach § 29 Abs. 2a VwGVG vorgesehene Belehrung nicht angeschlossen ist, ergibt sich auch aus § 33 Abs. 4a VwGVG. Nach dieser Bestimmung ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Die Schaffung eines auf das Fehlen der Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG abstellenden Wiedereinsetzungsgrundes wäre von vornherein sinnentleert, wenn der Gesetzgeber mit der in § 29 Abs. 5 VwGVG getroffenen Anordnung vor Augen gehabt hätte, dass die Frist für den Antrag auf (volle) Ausfertigung im Fall des Fehlens dieser Belehrung gar nicht zu laufen begonnen hätte (vgl. zum Ganzen VwGH 2.3.2022, Ra 2021/20/0393).
10 Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, dass dem Revisionswerber eine Abschrift der Niederschrift, worin (neben dem Verlauf der vorangegangenen Verhandlung auch) die mündliche Verkündung der Entscheidung über seine Beschwerde beurkundet war, ausgefolgt wurde und er nicht innerhalb der Frist des § 29 Abs. 5 VwGVG von zwei Wochen einen Antrag auf (volle) Ausfertigung gestellt hat.
11 Daraus folgt, dass zum einen das Bundesverwaltungsgericht zur gekürzten Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG berechtigt war und zum anderen gemäß § 25a Abs. 4a VwGG die Revision nicht zulässig ist. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts mündlich verkündet wurde, eine Revision nur nach einem Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses durch mindestens einen der hiezu Berechtigten zulässig. Diese Regelung stellt nur darauf ab, ob ein Antrag auf Ausfertigung (rechtzeitig) gestellt wurde, ohne dass es darauf ankommt, aus welchen Gründen er allenfalls unterblieben ist (vgl. zu einem Fall, in dem die Verhandlungsschrift ähnlich wie hier bereits eine ausführliche Protokollierung der Entscheidungsgründe des mündlich verkündeten Erkenntnisses enthielt, etwa VwGH 30.4.2024, Ra 2022/05/0188). Das Unterbleiben der Belehrung nach § 29 Abs. 2a VwGVG kann einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung darstellen, es führt aber nicht zur Zulässigkeit der Revision, obwohl ein derartiger Antrag nicht gestellt wurde.
12 Die Revision erweist sich daher schon mangels eines Antrags auf Ausfertigung im Sinn des § 25a Abs. 4a letzter Satz VwGG als unzulässig und war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 10. Februar 2026
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