Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B GmbH, vertreten durch die Niederhuber&Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, der gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. Mai 2026, Zl. LVwG-AV-337/001-2026, betreffend Zuteilung von Emissionszertifikaten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und Amtsrevisionswerber: Bundesminister für Land-und Forstwirtschaft, Klima-und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 19. Mai 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) in einer Angelegenheit der Zuteilung von Emissionszertifikaten die Beschwerde der Antragstellerin gegen „die Erledigung“ der belangten Behörde vom 11. Dezember 2025 zurück. Diesem Beschluss liegt die näher begründete Beurteilung des Verwaltungsgerichts zugrunde, dass es sich bei der in Beschwerde gezogenen Erledigung der belangten Behörde um keinen Bescheid handle.
2 Die Antragstellerin erhob gegen diesen Beschluss außerordentliche Revision, die sie mit dem Antrag verband, dieser die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Begründend hielt sie dazu fest, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Der angefochtene Beschluss verursache jedoch einen unverhältnismäßigen Nachteil für die Antragstellerin in Form einer Rückgabeverpflichtung von Zertifikaten und eine daraus resultierende finanzielle Belastung in näher genannter Höhe.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
4 Die belangte Behörde, vertreten durch die Finanzprokuratur, erhob gegen den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts eine zu Ra 2026/07/0076 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Amtsrevision, in der sie ebenso die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
5 Im Hinblick darauf bedarf der gegenständliche-dem Antrag stattgebende-Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 23. Juli 2026
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