Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Dezember 2025, Zl. LVwG 53.28 447/2017 62, betreffend Einforstungsrechte (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Parteien: 1. M A, 2. O M und 3. J M), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. Dezember 2025 wurde in Stattgabe einer von der Rechtsvorgängerin des Erstmitbeteiligten, dem Zweitmitbeteiligten und der Drittmitbeteiligten gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 9. Jänner 2017 erhobenen Beschwerde gemäß § 5 Abs. 3 Steiermärkisches Einforstungs Landesgesetz die Übertragung des in einem am 11. Juli 2011 durch die Behörde aufgenommenen Übereinkommen bezeichneten Holzbezugsrechts auf eine nunmehr im Eigentum des Erstmitbeteiligten stehende Liegenschaft verfügt. Die Beschwerde der (die Ablöse des Holzbezugsrechts in Geld begehrenden) Revisionswerberin wurde als unbegründet abgewiesen.
2 Die Revisionswerberin beantragte, ihrer gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erhobenen außerordentlichen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3 Begründend führte sie dazu aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Durch die Ausübung des spruchgemäß eingeräumten Rechts entstünde der Revisionswerberin, die als belastete Grundeigentümerin ein Interesse an der Substanzerhaltung ihres Eigentums und daher an der Erhaltung des Baumbestandes habe, jedoch ein wenn überhaupt nur sehr schwer wieder beseitigbarer unverhältnismäßiger Nachteil. Das gegenständliche Holzbezugsrecht solle dem Nebenerwerb des Holzverkaufs des Erstmitbeteiligten dienen, der die mit dem übertragenen Holzbezugsrecht verbundene Holzmenge zur Gänze beziehen und Bäume in diesem Ausmaß schlägern würde. Die Wiederaufforstung von geschlägerten, erfahrungsgemäß 30 Jahre alten und älteren Bäumen der vorhandenen Art sei nicht möglich. Die Hege der daher zu pflanzenden Jungbäume sei zeit und kostenintensiv.
4 Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag der revisionswerbenden Parteien die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für die revisionswerbenden Parteien ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden.
5 Die belangte Behörde teilte in ihrer Stellungnahme zum Aufschiebungsantrag mit, dass dem Aufschub des Vollzugs aus agrartechnischer Sicht keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden.
6 Da sich die mitbeteiligten Parteien trotz eingeräumter Gelegenheit nicht zum Aufschiebungsantrag äußerten und damit auch keine Interessen geltend gemacht haben, die durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung berührt würden, bedarf dieser dem Antrag stattgebende Beschluss in sinngemäßer Anwendung des § 30 Abs. 2 zweiter Satz VwGG keiner weiteren Begründung.
Wien, am 12. März 2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden