Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der R R und 2. des Ing. F R, beide vertreten durch Dr. Veronika Cortolezis, Rechtsanwältin in Wien, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 5. Februar 2026, LVwG-2025/17/1329-4, betreffend Benützungsuntersagung und Versagung einer Ausnahmebewilligung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Karrösten; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Benützungsuntersagung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragstattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Tirol (Verwaltungsgericht) die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 2025, mit dem den revisionswerbenden Parteien die weitere Benützung einer näher bezeichneten Wohnung als Freizeitwohnsitz gemäß § 46 Abs. 6 lit. g Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) untersagt (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 13 Abs. 8 lit. c leg. cit. abgewiesen worden war (Spruchpunkt II.), erhobene Beschwerde mit einer Maßgabe im Spruch als unbegründet ab.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verbanden die revisionswerbenden Parteien mit dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wobei der Aufschiebungsantrag erkennbar nur gegen die Benützungsuntersagung gerichtet ist. Begründet wurde der Antrag mit dem Fehlen von zwingenden öffentlichen Interessen, die den sofortigen Vollzug der Benützungsuntersagung erfordern würden, sowie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil für die revisionswerbenden Parteien.
3 Die belangte Behörde und die Tiroler Landesregierung gaben zu dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
4 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
5 Letzteres wird im gegenständlichen Antrag geltend gemacht und kann auf Grundlage des angefochtenen Erkenntnisses nicht von vornherein als unzutreffend angesehen werden. Da keine zwingenden oder zumindest überwiegenden öffentlichen Interessen zu erkennen sind (Interessen anderer Parteien kommen fallbezogen nicht in Betracht), die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, war dem Antrag stattzugeben.
Wien, am 4. August 2026
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