Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S B, vertreten durch die Schmidinger-Singer Meyer Zeilinger Rechtsanwält:innen GmbH in Innsbruck, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16. April 2026, LVwG-2024/14/0174-16, betreffend Benützungsuntersagung nach der Tiroler Bauordnung 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Leutasch; weitere Partei: Tiroler Landesregierung), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. Dezember 2023, betreffend Untersagung der selbständigen Nutzung eines näher bezeichneten Objektes als Freizeitwohnsitz, mit einer Maßgabe im Spruch als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt.
2 Die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision verband der Revisionswerber mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führte er aus, dass das angefochtene Erkenntnis vollzogen werden könne und dem Revisionswerber gemäß § 67 Abs. 1 lit. o) Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) empfindliche Verwaltungsstrafen von bis zu EUR 36.300,00 drohten, wenn sich ergeben sollte, dass er das Objekt „selbständig“ oder länger als „kurzfristig“ nutze, obwohl eine Definition dieser Begriffe fehle. Öffentliche Interessen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, seien nicht zu erkennen. Der Freizeitwohnsitz bestehe seit 60 Jahren und sei aufgrund der Berechtigung der Tante des Revisionswerbers keiner anderen Nutzung zugänglich; eine erstmalige Bestrafung des Revisionswerbers mittels Geldstrafe würde einen unverhältnismäßigen Nachteil darstellen.
3 Gemäß § 30 Abs. 2 erster Satz VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
4 Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der vom Revisionswerber behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt (vgl. etwa VwGH 31.3.2026, Ra 2026/05/0004, mwN).
5 Diesem Konkretisierungsgebot wird mit dem vorliegenden Antrag nicht entsprochen:
6 Mit dem Vorbringen, im Falle einer „selbständigen“ oder länger als „kurzfristigen“ Nutzung des Objektes drohten empfindliche Verwaltungsstrafen, wird ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht dargetan. Der pauschale Hinweis auf drohende Verwaltungsstrafen sowie auf die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe zeigt keine konkreten tatsächlichen Umstände auf, aus denen sich ein dem Revisionswerber durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses erwachsender unverhältnismäßiger Nachteil ergäbe, zumal behauptete Nachteile aus Verwaltungsstrafverfahren nicht aus dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung, sondern allenfalls aus der Nichtbeachtung der darin getroffenen Anordnung resultieren (vgl. 12.9.2011, AW 2011/03/0032). Zudem betrifft die behauptete mangelnde Bestimmtheit von Begriffen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, dessen Beurteilung nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist (vgl. etwa VwGH 30.1.2026, Ra 2025/05/0241).
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 13. Juli 2026
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