Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der C S, vertreten durch Dr. Simon Brüggl, Rechtsanwalt in Kitzbühel, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. September 2025, 1. LVwG 2025/22/0394 9 und 2. LVwG 2025/22/0395 9, betreffend Übertretungen des TROG 2022 und der TBO 2022 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Schwaz; mitbeteiligte Partei zu Spruchpunkt I.: Gemeinde Steinberg am Rofan, vertreten durch die AWZ Rechtsanwälte GmbH in Innsbruck), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Jänner 2025, mit welchem ihr eine Übertretung des § 13a Abs. 1 lit. a Tiroler Raumordnungsgesetz 2022 (TROG 2022) zur Last gelegt, über sie gemäß § 13a Abs. 3 TROG 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von € 8.000, (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 19 Stunden) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, mit einer sich auf die im Spruch enthaltene Tatumschreibung beziehenden Maßgabe als unbegründet abgewiesen, ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens festgesetzt und ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.) sowie der Beschwerde der Revisionswerberin gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde vom 8. Jänner 2025, mit welchem ihr eine Übertretung des § 28 Abs. 1 lit. c Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) zur Last gelegt, über sie gemäß § 67 Abs. 1 lit. m TBO 2022 eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000, (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 17 Stunden) verhängt und ihr ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt worden war, insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 3.500, (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) herabgesetzt wurde; weiters erfolgte eine sich auf die Tatumschreibung im Spruch beziehende Maßgabe, die Festsetzung des von der Revisionswerberin zu leistenden Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie der Ausspruch, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt II.).
5 Zu Spruchpunkt I. führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es sei völlig unstrittig, dass das gegenständliche Anwesen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, was zudem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 6. Mai 2025 betreffend die Untersagung der weiteren Benützung des gegenständlichen Anwesens als Freizeitwohnsitz rechtskräftig festgestellt worden sei. Zum Beschwerdevorbringen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass eine taugliche Verfolgungshandlung binnen Jahresfrist gesetzt worden sei und die angeführten Mängel des Spruches nicht nachvollziehbar seien, weil damit klar und deutlich zum Ausdruck gebracht worden sei, dass der Revisionswerberin die Tat als Beschuldigte, die das Anwesen als Freizeitwohnsitz benutzt habe, zur Last gelegt werde.
6 Zu Spruchpunkt II. legte das Verwaltungsgericht dar, der diesbezügliche Tatvorwurf ziele darauf ab, dass die Revisionswerberin entgegen der Baubewilligung der belangten Behörde vom 26. Mai 2006 den dort normierten Verwendungszweck „Einfamilienhaus“ insofern konsenslos abgeändert habe, als sie dieses Anwesen im vorgehaltenen Tatzeitraum nicht für eine ganzjährige Wohnnutzung, wie im Baubescheid vorgesehen, sondern als Freizeitwohnsitz und sohin verwendungszweckwidrig genutzt habe. Diese Verwendungszweckänderung sei nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 1 lit. d TBO 2022 „jedenfalls“ bewilligungspflichtig. Im Gegensatz zu allgemeinen Verwendungszweckänderungen, bei denen nach § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2022 stets zu prüfen sei, ob bau- und raumordnungsrechtliche Interessen beeinträchtigt werden, habe der Gesetzgeber hier unzweideutig definiert, dass jede Verwendung von bisher anderweitig verwendeten Gebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen als Freizeitwohnsitz grundsätzlich bewilligungspflichtig sei. Weiters ging das Verwaltungsgericht mit eingehender Begründung davon aus, dass kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot vorliege. Die Maßgabe im Spruch diene bloß der Präzisierung, hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes habe sich dadurch keine Änderung ergeben.
7 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 16. Dezember 2025, E 3312/2025 5, deren Behandlung abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
8 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, es liege keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vor, ob über die Revisionswerberin wegen desselben Verhaltens zwei Geldstrafen nebeneinander verhängt werden dürften, oder ob eine solche Vorgangsweise eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle.
9 Indem das Verwaltungsgericht dadurch, dass es den von der belangten Behörde auf § 28 Abs. 1 lit. c TBO 2022 gestützten Vorwurf nunmehr auf § 28 Abs. 1 lit. d TBO 2022 gestützt habe, ein wesentliches Tatbestandsmerkmal ausgetauscht habe, sei es von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 44a VStG (Hinweis auf VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0591) sowie zur Verfolgungsverjährung (Hinweis auf VwGH 21.11.2024, Ra 2021/06/0063 und 0064) abgewichen, zumal innerhalb von einem Jahr keine taugliche Verfolgungshandlung gesetzt worden sei. Weiters sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes abgewichen worden, wonach die übertretene Rechtsvorschrift angeführt werden müsse (Hinweis auf VwGH 21.4.2020, Ra 2019/09/0099).
10 Schließlich sei das angefochtene Erkenntnis von der Begründungspflicht abgewichen. In der ersten Verfolgungshandlung sei der Tatzeitraum „18.04.2023 bis dato“ angeführt gewesen, während in den Straferkenntnissen der belangten Behörde jeweils der Tatzeitraum begründungslos auf „14.03.2018 bis 20.11.2024“ ausgedehnt worden sei; das Verwaltungsgericht habe diesen Zeitraum übernommen, ohne die Ausdehnung des Tatzeitraumes zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen und zu begründen (Hinweis auf VwGH 24.10.2019, Ra 2019/07/0094).
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Zunächst ist festzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof die von der Revisionswerberin geltend gemachten Bedenken betreffend die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden, nicht geteilt und die diesbezügliche Beschwerde der Revisionswerberin wie oben dargestellt abgelehnt hat.
12 Weiters existiert bereits Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, wonach eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- und Mehrfachbestrafung im Sinn des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK dann vorliegt, wenn eine Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war und dabei der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft. Ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt in dieser Konstellation, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Bestrafungen wegen mehrerer Delikte, deren Straftatbestände einander wegen Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Eine Regelung, wonach durch eine Tat mehrere Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz), widerspricht noch nicht dem in Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK normierten Verbot der Doppelbestrafung (vgl. etwa VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/0002 und 0003, mwN). Dass bzw. inwiefern das Verwaltungsgericht von dieser Rechtsprechung abgewichen sein soll, zeigt die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht auf, zumal sie sich mit den dazu ergangenen Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach das in Spruchpunkt I. angelastete Delikt den Unrechtsgehalt des in Spruchpunkt II. angelasteten Deliktes nicht in jeder Beziehung mitumfasse, nicht auseinandersetzt.
13 Zu dem von der Revisionswerberin behaupteten unzulässigen Austausch der Tat ist auszuführen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes an Verfolgungshandlungen im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG hinsichtlich der Umschreibung der angelasteten Tat die gleichen Anforderungen zu stellen sind wie an die Tatumschreibung im Spruch des Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG. Demnach ist eine die Verfolgungsverjährung nach § 31 VStG unterbrechende Verfolgungshandlung nach § 32 Abs. 2 VStG auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a Z 2 VStG zu beziehen; die (korrekte) rechtliche Qualifikation der Tat ist hingegen nicht erforderlich (vgl. etwa das von der Revisionswerberin selbst zitierte Erkenntnis VwGH 21.11.2024, Ra 2021/06/0063 und 0064, mwN). Eine Präzisierung der rechtlichen Grundlagen der Bestrafung (Angabe der verletzten Verwaltungsbestimmung und angewendeten Strafnorm) ist zulässig, wenn es nicht zu einem „Austausch der Tat“ durch Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes kommt (vgl. etwa das ebenfalls von der Revisionswerberin zitierte Erkenntnis VwGH 29.8.2018, Ra 2017/17/0591, mwN). Dass es zur Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zugrunde gelegten Sachverhaltes gekommen sei, zeigt die Revisionswerberin nicht auf und ist angesichts des Umstandes, dass der Revisionswerberin insoweit bereits mit der Verfolgungshandlung eine konsenslos vorgenommene Änderung des Verwendungszweckes vorgeworfen wurde, auch nicht anzunehmen.
14 Darüber hinaus ist auszuführen, dass in Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses nicht nur die Bestimmung des § 67 Abs. 1 lit. m TBO 2022 enthalten ist, sondern auch die Bestimmung des § 28 Abs. 1 lit. d TBO 2022 ausdrücklich angeführt wird, sodass dem dazu erstatteten Vorbringen der Boden entzogen ist. Gleiches gilt für die Behauptung, der Tatzeitraum sei gegenüber den jeweiligen Verfolgungshandlungen begründungslos ausgedehnt worden, weil diese Verfolgungshandlungen jeweils vom 21. November 2024 stammen und durch die Konkretisierung des Endes des Tatzeitraumes mit 20. November 2024 (statt „bis dato“) keine Ausdehnung desselben erfolgte.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2026
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