Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Novak sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache der M R, vertreten durch die Wohlmuth Rechtsanwalts GmbH Co KG in Leibnitz, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. Oktober 2025, LVwG 50.37 1938/2020 66, betreffend einen baupolizeilichen Auftrag (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde Lang; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Zur Vorgeschichte kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 5. Oktober 2023, Ra 2021/06/0166 (Vorerkenntnis), verwiesen werden. Daraus ist Folgendes festzuhalten:
2 Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (Verwaltungsgericht) vom 4. August 2021 wurde der Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2020, mit welchem ihr gemäß § 41 Abs. 1 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk. BauG) aufgetragen worden war, die auf näher genannten Grundstücken befindlichen Einfriedungen, nämlich eine Zugangstoranlage, einen Maschendrahtzaun und eine Zaunanlage mit Holzlamellen, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
3 Dieses Erkenntnis wurde mit dem oben genannten Vorerkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof in Bezug auf die erforderliche Prüfung der Frage, ob die gegenständliche bauliche Anlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung vom Anwendungsbereich des zu diesem Zeitpunkt geltenden Stmk. BauG erfasst war, fallbezogen fest, dass gemäß § 3 Z 6 Stmk. BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 lediglich jene Gebäude diesem Gesetz unterfallen, die nach wasserrechtlichen Bestimmungen zwar bewilligungsbedürftig sind, aber nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen und alle anderen nach wasserrechtlichen Bestimmungen bewilligungsbedürftigen baulichen Anlagen somit dem Regelungsbereich des Stmk. BauG in der Stammfassung LGBl. Nr. 59/1995 entzogen sind, und zwar auch dann, wenn sie nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof auf seine Judikatur, wonach unter „Bauten an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 solche baulichen Herstellungen zu verstehen sind, die „am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind“, errichtet werden. Da das Verwaltungsgericht ausgehend von seiner vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Rechtsansicht, wonach es für die Qualifikation als „Bau an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 ausreiche, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers befinde, keine Feststellungen dazu getroffen hat, war das betreffende Erkenntnis aufzuheben.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2020 als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B VG unzulässig sei.
5 Begründend stellte das Verwaltungsgericht soweit für den Revisionsfall wesentlich unter Bezugnahme auf das eingeholte wasserbautechnische Gutachten des Amtssachverständigen Dipl.-Ing. S vom 24. April 2025 fest, dass die gegenständliche Zaunanlage rund 7 bis 10 m über dem Wasserspiegel in einer horizontalen Entfernung von rund 19 bis 40 m vom Gewässerbett der Teichanlage liege. Aufgrund der vorhandenen Entfernung der gegenständlichen Zaunanlage zum Gewässerbett der Teichanlage (Nassbaggerung) sei die gegenständliche Zaunanlage aus wasserbautechnischer Sicht nicht am Rande eines Gewässerbettes errichtet. Es liege kein Bau an Ufern im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 vor. Weiters führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung aus, dass für die Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage auch keine sonstige Bewilligung nach dem WRG 1959 erforderlich sei. Der Tatbestand des § 3 Z 6 Stmk. BauG 1995 liege somit nicht vor, weshalb eine Zuständigkeit der belangten Behörde im Revisionsfall gegeben sei. Da für die Errichtung der gegenständlichen Zaunanlage eine Baubewilligung erforderlich sei und eine solche bis dato nicht vorliege, sei der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen gewesen.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revisionswerberin bringt in ihrer Begründung für die Zulässigkeit der vorliegenden Revision vor, es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zum Thema, ob für die Qualifikation einer baulichen Anlage als „Bau am Ufer“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 neben der Distanz auch der funktionale Uferbezug eine Rolle spiele.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargetan, der grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B VG zukäme.
10 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem die Revisionswerberin betreffenden Vorerkenntnis unter Hinweis auf seine dazu ergangene Judikatur dargelegt, wann von einem „Bau an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 auszugehen ist. Demnach handelt es sich dabei um solche baulichen Herstellungen, die „am Rande eines Gewässerbettes, das aus der Sohle und jenen Streifen des Ufers besteht, die in der Regel unter Wasser liegen und äußerlich am Fehlen einer Grasnarbe kenntlich sind“, errichtet werden. Es liegt somit eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur strittigen Rechtsfrage vor, anhand der sich auch der gegenständliche Revisionsfall lösen lässt.
11 Die Frage, ob die im Revisionsfall gegenständliche bauliche Anlage einen „Bau an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 darstellt oder nicht, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Dass sich das Verwaltungsgericht bei seiner einzelfallbezogenen Beurteilung von diesen höchstgerichtlichen Leitlinien entfernt hätte und diese Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen habe, zeigt die Revisionswerberin in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht auf, zumal die gegenständliche Zaunanlage nach den insoweit unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Erkenntnis rund 19 bis 40 m vom Gewässerbett der Teichanlage entfernt ist und der Verwaltungsgerichtshof bereits im genannten Vorerkenntnis ausgesprochen hat, dass es für die Qualifikation als „Bau an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 nicht ausreicht, wenn sich die gegenständliche Zaunanlage im Nahbereich des Ufers befindet; auf das allfällige Bestehen eines „funktionalen Uferbezuges“ kommt es nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Qualifikation als „Bau an Ufern“ im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959 hingegen nicht an.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 1. März 2026
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